Nachbesserungsanspruch des Gläubigers

Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, hat mit Beschluss vom 15.12.2016 zum Az. I ZB 54/16 entschieden, dass der Gläubiger einen Anspruch auf Nachbesserung bei der Vermögensauskunft hat, wenn der Schuldner eine unvollständige Vermögensauskunft erteilt.

Es kommt allein auf die Angaben an, die im Vermögensverzeichnis dokumentiert sind, wenn es um die Frage geht, ob eine Vermögensauskunft durch den Schuldner nachzubessern ist. Keine hinreichenden Ergänzungen sind Hinweise des Schuldners auf Nachfragen vom Gerichtsvollzieher.

Sofern Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist, hat er gemäß § 802 Buchst. c Abs. 2 ZPO alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Verpflichtet ist der Schuldner zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dann, wenn die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind. Allein dann, wenn Fragen über Vermögenspositionen schon zusammengefasst verneint sind, ist eine Nachbesserung entbehrlich.

Im betreffenden Fall ging es darum, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis zu der Frage nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, auch Untermiete und Ansprüche auf Rückzahlung hinterlegte Mietkaution keine Antwort gegeben hatte. Des Weiteren fehlten im Vermögensverzeichnis Angaben des Schuldners zu seinem Vermieter. Der Gläubiger beantragte daher die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durch Angabe von Name und vollständige Adresse des Vermieters. Diese Nachbesserung lehnte der Gerichtsvollzieher ab und verwies darauf, dass der Schuldner ihm gegenüber versichert hätte, ist eine Kaution an den Vermieter nicht bezahlt worden ist. Dies genügte dem Gläubiger nicht. Erging gegen die Ablehnung des Gerichtsvollzieher gerichtlich vor. In letzter Instanz hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, hier hatte der Gläubiger Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass aus dem abgegebenen Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich ist, dass der Schuldner unvollständige und ungenaue Angaben gemacht hat. Ersichtlich für die Angaben über mögliche Ansprüche des Schuldners gegen seinen Vermieter auf Rückzahlung eine einer geleisteten Mietkaution. Diese Frage ist durch den Schuldner auch nicht in anderem Zusammenhang mit beantwortet worden. Nur weil der Schuldner die Frage nach sonstigen Forderungen verneint hat, reicht dies nicht hierfür aus, da sich diese Frage erkennbar nur auf Forderungen bezieht, die nicht bereits Gegenstand anderer Fragen des Vermögensverzeichnisses waren. Dem Gericht erreichte die Stellungnahme des Gerichtsvollziehers nicht aus, welcher vortrug, dass der Schuldner gegenüber versichert hat, keine Mietkaution an den Vermieter bezahlt zu haben. Nach Auffassung des BGH hindert es nicht den Nachbesserungsanspruch des Gläubigers, soweit sich Angaben nicht unmittelbar aus dem Vermögensverzeichnis ergeben. Dem Verlangen des Gläubigers auf Nachbesserung könne nur die Angaben entgegengehalten werden, die Vermögensverzeichnis selbst dokumentiert sind. Das Gericht führte aus, dass sich dies aus Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnisses ergibt. Sinn und Zweck des Vermögensverzeichnissen ist es, die Angaben des Schuldners zu dokumentieren und beim zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Die hinterlegten Angaben können länderübergreifend von Vollstreckungsbehörden eingesehen werden. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass wenn erforderliche Angaben des Schuldners Vermögensverzeichnis nicht dokumentiert sind, dann das Vermögensverzeichnis unvollständig ist und der Nachbesserung bedarf. Es ist daher unerheblich, welche Angaben der Schuldner gegenüber dem Gerichtsvollzieher gemacht hat. Auf diese kommt es nicht an.

Erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners soll das Vermögensverzeichnis möglichst umfassend geben. Es ist nämlich Zweck des Vermögensverzeichnis, dem Gläubiger die Möglichkeit des Zugriffs auf die Vermögenswerte des Schuldners zu verschaffen. Daher muss die Auskunft im Vermögensverzeichnis so beschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um unmittelbare Vollstreckungsanträge zu stellen. Wenn das Vermögensverzeichnis diese Anforderungen nicht erfüllt, ist der Gläubiger berechtigt, die Ergänzung bzw. Nachbesserung zu verlangen. Zwar ist ein Anspruch hierauf nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Vermögensauskunftpflicht nach § 802 Buchst. c ZPO. Nach dieser muss das Vermögenswerte eines vollständig und richtig sein. Und nur dies im Zusammenspiel mit den §§ 2 die ZPO führt dazu, dass der Schuldner über 2 Jahre bei unveränderten Verhältnissen kein erneutes Vermögensverzeichnis vorliegen muss

Der Gläubiger selbst ist verpflichtet, um Nachbesserung beim Gerichtsvollzieher nachzusuchen. Gegen die Ablehnung der Ergänzung bzw. Nachbesserung kann der Gläubiger Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen.

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