Insolvenzverfahrensarten

Grundsätzlich werden 3 Insolvenzverfahrensarten unterschieden, nämlich das Regelinsolvenzverfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Insolvenz eines Nachlasses, das sogenannte Nachlassinsolvenzverfahren.

Regelinsolvenzverfahren

Gem. § 11 InsO wird über das Vermögen von juristischen Personen, z.B. einer GmbH, eines nicht rechtsfähigen Vereins, das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, z.B. einer offenen Handelsgesellschaft OHG, einer Kommanditgesellschaft KG, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR, oder das eines Kaufmannes, eines Selbständigen oder eines Freiberuflers ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Auch über den Nachlass und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet.

Ziel eines Regelinsolvenzverfahrens ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger.

Das Regelinsolvenzverfahren ist bei natürlichen Personen dann einschlägig, wenn

  • die Vermögenssituation unüberschaubar ist, d.h. mind. 20 unterschiedliche Gläubiger oder
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, z.B. Lohnsteuer von Mitarbeitern wurde nicht entrichtet oder Sozialversicherungsbeiträge und hier die Arbeitnehmeranteile wurden nicht gezahlt.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Vom Regelinsolvenzverfahren unterscheidet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Gem. § 304 InsO ist dieses Insolvenzverfahren nur auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt. Der Personenkreis umschließt natürliche lebende Personen, welche Verbraucher sind. D.h. Diese Personen haben keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt oder üben eine solche nicht aus.

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht die Verwertung des schuldnerischen Vermögens, sondern die Schuldenbereinigung durch die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Aus diesem Grund wird bei Verbrauchern auch vorgeschrieben, dass zunächst mit Hilfe einer geeigneten Stelle oder Person, § 305 InsO, ein außergerichtlicher Vergleichsversuch unternommen werden soll. Nur wenn dieser Versuch scheitert, kann der Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen.

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt aus diesem Grund auch mit einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. In den überwiegenden Fällen sieht das Gericht jedoch von der Durchführung eines solchen Planes ab, da nicht zu erwarten steht, dass die Gläubiger, welche schon den vorgerichtlichen Plan abgelehnt haben, sich nunmehr anders entscheiden. Meist nur dann, wenn bereits die Mehrheit der Gläubiger, welche auch die Mehrheit der Verbindlichkeiten darstellen, demvorgerichtlichen Plan zugestimmt haben, führt das Gericht einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch. Der Schuldner und auch die Gläubiger haben dann die Möglichkeit zu beantragen, dass das Nein vereinzelter Gläubiger ersetzt wird. Dies erfolgt dann, wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben, haben sich Gläubiger nicht geäußert, so gilt dies als Ja-Stimme. Voraussetzung ist jedoch auch hier eine sogenannte doppelte Mehrheit, nämlich die sogenannte Kopf- und Summenmehrheit. Die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen muss mit ja gestimmt haben und diese Gläubiger müssen auch die Mehrheit der Verbindlichkeiten vertreten. Es nützt somit nichts, wenn zwar 10 von 11 Gläubigern zustimmen, diese aber weniger als 50% der Verbindlichkeiten vertreten. Dann muss auch der Hauptgläubiger überzeugt werden oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gilt als abgelehnt. Dann hat der Schuldner nur die Möglichkeit, die Sache mittels eines Insolvenzplanes zu regeln.

Nachlassinsolvenzverfahren

Verweis aus Nachlassinsolvenzseite

In der Praxis keine Rolle spielen Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft , § 332 ff. InsO.

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