Zustellungen im Insolvenzverfahren

In einem laufenden Insolvenzverfahren wird nur in Ausnahmefällen an einzelne Gläubiger zugestellt. In der Regel erfolgt die Zustellung durch Aufgabe des Schreibens zur Post, § 8 InsO. Durch das Insolvenzgericht wird zum Nachweis der Zustellung in der Akte notiert, wann und an welche Adresse das Schriftstück versandt wurde. Im Inland gilt es gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO nach 3 Tagen als zugestellt. Dies unabhängig davon, ob die Post tatsächlich die Zustellung innerhalb der 3 Tagesfrist bewirkt. Für Zustellungen ins Ausland gilt gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine 2 Wochenfrist.

Ist der Aufenthalt des Adressaten unbekannt, wird nicht zugestellt. Diese Personen müssen sich eigenständig durch die gem. § 9 InsO erfolgte öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.

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