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Zustellungen im Insolvenzverfahren
25. Mai 2017 Insolvenzrecht

In einem laufenden Insolvenzverfahren wird nur in Ausnahmefällen an einzelne Gläubiger zugestellt. In der Regel erfolgt die Zustellung durch Aufgabe des Schreibens zur Post, § 8 InsO. Durch das Insolvenzgericht wird zum Nachweis der Zustellung in der Akte notiert, wann und an welche Adresse das Schriftstück versandt wurde. Im Inland gilt es gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO nach 3 Tagen als zugestellt. Dies unabhängig davon, ob die Post tatsächlich die Zustellung innerhalb der 3 Tagesfrist bewirkt. Für Zustellungen ins Ausland gilt gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine 2 Wochenfrist.

Ist der Aufenthalt des Adressaten unbekannt, wird nicht zugestellt. Diese Personen müssen sich eigenständig durch die gem. § 9 InsO erfolgte öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.

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