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Bilanzierung trotz Rangrücktritt
29. Mai 2017 Aktuelles rund um das Thema Insolvenzplan

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Rangrücktritt mit Urteil vom 10.8.2016 zum Az. I R 25/15 bestätigt.

Selbst wenn zur Vermeidung einer Überschuldung eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen wurde, unterliegen die betreffenden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz dem aus § 5 Abs. 2a EStG herrührenden Passivierungsverbot. Dies selbst dann, wenn sie lediglich aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tätigen sein sollten.

Im betreffenden Verfahren waren Gesellschafterdarlehen einer GmbH in den Bilanzen der Jahre 2000-2002 passiviert. Um eine Unternehmenskrise abzuwenden, wurde im Jahr 2002 mit den Gesellschaftern eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen. Neben der Rahmenvereinbarung wurde für den Insolvenzfall vereinbart, dass die betreffenden Darlehen der Gesellschafter nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus etwaigen Liquidationsüberschuss befriedigt werden sollen.

Es kam zum Streit mit der Finanzverwaltung. Diese vertrat die Ansicht, dass die betreffenden Gesellschafterdarlehen wegen des Rangrücktritts schon seit 2000 in den Steuerbilanzen gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr hätten als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden dürften. Im Ergebnis führte dies dazu, dass die Finanzverwaltung eine dementsprechend erhöhte Körperschaftssteuer festsetzte. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH gegen die Festsetzung der erhöhten Körperschaftsteuer fest, dass es die Voraussetzungen des betreffenden § 5 Abs. 2a EStG nicht als gegeben ansah.

Teilweise war die Revision der Finanzverwaltung erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der ursprünglichen Klage durch das Finanzgericht für die Jahre 2002 1001 zu Recht stattgegeben worden war. Es entschied aber auch, dass mit Vereinbarung des Rangrücktritts im Jahre 2002 das Passivierungsverbot griff.

Der Bundesfinanzhof hielt somit für das Jahr 2002 die Revision der Finanzverwaltung für begründet und bestätigte ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, da die in der Rangrücktrittsvereinbarung genannten Verbindlichkeiten nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen waren. Der Bundesfinanzhof stellte ferner fest, dass auch eine Abrede, nach der Forderungen, selbst wenn sie nur, aus zukünftigen handelsrechtlichen Bilanzgewinn zu begleichen sind, die Passivierungsverbot unterliegen. Das Bundesgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Rangrücktritt. Es vertritt weiterhin die Ansicht, dass eine steuerliche Passivierung nur möglich bleibt, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht nur aus Bilanzgewinnen, auch wenn nur aus zukünftigen Bilanzgewinn, und einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen.

Damit verbleibt es bei einem Spannungsfeld zwischen dem Bundesgerichtshof und die Bundesfinanzhof. Die Rangrücktritt werden üblicherweise vereinbart, um eine Überschuldungssituation des Unternehmens zu vermeiden. Eine Überschuldung Situation eines Unternehmens führt regelmäßig zu der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Situation nur dann zu vermeiden, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, solange die Gesellschaft ohne den Rangrücktritt überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Diese Spannungssituation kann dazu führen, dass ein Unternehmen aufgrund des Rangrücktritts eines Gesellschafterdarlehens aus der Situation einer Überschuldung und damit eines Insolvenzfalles herausfällt, die Sanierung aber möglicherweise nicht gelingen, weil durch den bestehenden Rangrücktritt ein Passivierungsverbot eintritt durch welches die steuerliche Belastung steigt.

Bei der Formulierung eines Rücktrittes ist somit sowohl auf die insolvenzrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichtshofes als auch auf die steuerlichen Anforderung des Bundesfinanzhofs einzugehen.

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