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Neue Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2017
6. November 2017 Allgemeines zum Thema Insolvenzrecht

Zum 01.07.2017 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.

Der Grundfreibetrag ist von 1.073,88 € auf 1.133,80 € gestiegen,  der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person von 404,16 € auf 426,71 € und für jede weitere Person von 225,17 € auf 237,73 €.

Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2017 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch. Weiteres finden Sie auf unserer dafür speziell eingerichteten Internetseite www.p-kontobescheinigung.de.

Auch bei Einmalzahlungen benötigen Sie eine P-Kontobescheinigung. Diese gilt nur für einen Monat.  Für den folgenden Monat benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.

Bei Änderungen in den Unterhaltsverpflichtungen benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.  Weitere Fragen beantworten wir Ihnen unter www.p-kontobescheinigung.de.

Die P-Kontobescheinigung regelt nur Fälle, in denen Sie über kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügen. Bedenken Sie bitte zudem, dass die P-Kontobescheinigung nur Unterhaltspflichten aus dem BGB berücksichtigt und keine Pflichten aus einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wie z.B. beim Bezug von ALG-II.

Zum 01.07.2019 werden sich die Pfändungsfreigrenzen wieder verändern.

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