Unpfändbarkeit von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.08.2017 zum Az: 10 AZR 859/16 entschieden, dass Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO gelten und damit unpfändbar sind.

Jedenfalls dann, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit sind hingegen pfändbar.

Im betreffenden Fall war die Klägerin als Hauspflegerin beschäftigt. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Insolvenzverfahren, später dann in der Wohlverhaltensperiode. Sie lag mit Ihrem Treuhänder in Streit über die Höhe der pfändbaren Vergütung. Mit Stellung des Insolvenzantrages hatte sie den pfändbaren Anteil ihres Einkommens an den Treuhänder abgetreten. In der Zeit von Mai 2015 bis März 2016 führte die Arbeitgeberin der Klägerin den pfändbaren Anteil am Einkommen der Klägerin an den Treuhänder ab. Dabei unterwarf die Arbeitgeberin auch die tariflich vereinbarten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit der Pfändung. Die Klägerin sah diese Zuschläge jedoch als nicht pfändbar an im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und wollte von ihrer Arbeitgeberin den Betrag erstattet haben, welche diese nach Ansicht der Klägerin zu viel an den Treuhänder abgeführt hatte. Es handelte sich um einen Betrag von 1.144,91 €.

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten hin das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg aufgehoben und das Verfahren zurück verwiesen. Das BAG stellte zunächst fest, dass die Vorinstanzen zutreffend angenommen hätten, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar seien. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden indes kraft Verfassung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ordne an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde, so das BAG.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es nach Ansicht des BAG für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz diene und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen wolle. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedürfe die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung. Das BAG konnte den Fall nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Die Unpfändbarkeit gilt nämlich für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit nicht. Diese Zuschläge sind pfändbar.

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