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Steuerrückerstattungsansprüche und Insolvenzverfahren
23. März 2023 Allgemeines zum Thema Insolvenzrecht

In der Natur der Sache liegt es, dass die Steuererklärung zu einer Steuerrückerstattung, z. B. gerade bei Fahrtkosten, führen kann. Viele fragen sich, was dann mit der Steuerrückerstattung passiert.

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerrückzahlungen ist ein Anspruch, der der Insolvenzmasse ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusteht. Die Steuerrückerstattung führt nicht zu einem insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners. Weder wenn der die Erstattungsforderung begründete Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist. Eine entsprechende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof 2022 getroffen.

Dies bedeutet, dass ein Schuldner den Steuerrückerstattungsanspruch der Insolvenzmasse nicht dadurch entziehen kann, dass er das Einreichen der Steuererklärung bis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verzögert. Einen solchen Fall hatte nämlich der Bundesgerichtshof am 13.1.2022 zum Az. IX ZR 64/21 zu entscheiden gehabt. Durch den Anspruch auf Steuerrückerstattung ist ein Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt, seine Quote und Befriedigung zu erhöhen.

Das Insolvenzgericht muss, bevor es dem Schuldner per Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt, zuvor alle Beteiligten anhören. Damit auch gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 InsO die Insolvenzgläubiger.

Der Schuldner sollte sich bewusst sein, dass in diesem Zusammenhang der Insolvenzverwalter regelmäßig nach Aufforderung durch das Gericht einen Bericht einreicht. Die Insolvenzgläubiger können diesen Bericht einsehen oder beim Gericht beantragen, dass ihnen dieser Bericht postalisch, dann gegen Entgelt oder elektronisch, zugeleitet wird. Aus diesem Bericht können die Insolvenzgläubiger erkennen, ob der Insolvenzverwalter den Schuldner zur Abgabe seiner Steuererklärung aufgefordert hat bzw. ob und in welcher Höhe Steuerrückerstattungsansprüche zur Insolvenzmasse geflossen sind.

Lässt sich dem Bericht dies nicht entnehmen, können die Insolvenzgläubiger über das Gericht beim Insolvenzverwalter nachfragen, verbunden mit der Aufforderung die Steuererklärung für zurückliegende Zeiträume einzureichen. In einem eröffneten Insolvenzverfahren ist, anders als sonst, der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich. Er muss die Erklärung erstellen und eigenhändig unterschreiben. Dies gilt auch für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung. Der Schuldner hingegen ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Erstellung der Erklärung benötigten Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen in geordneter Form vorzulegen. Tut der Schuldner dies nicht, verstößt er gegen die Mitwirkungspflichten und dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung (siehe Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2008 zum Az. IX ZB 197/07) führen.

Für den Fall, dass das Insolvenzverfahren bereits beendet wurde, kommt nach denselben Kriterien eine sogenannte Nachtragsverteilung in Frage.

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