Steuerrückerstattungsansprüche und Insolvenzverfahren

In der Natur der Sache liegt es, dass die Steuererklärung zu einer Steuerrückerstattung, z. B. gerade bei Fahrtkosten, führen kann. Viele fragen sich, was dann mit der Steuerrückerstattung passiert.

Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerrückzahlungen ist ein Anspruch, der der Insolvenzmasse ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zusteht. Die Steuerrückerstattung führt nicht zu einem insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners. Weder wenn der die Erstattungsforderung begründete Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist. Eine entsprechende Entscheidung hat der Bundesgerichtshof 2022 getroffen.

Dies bedeutet, dass ein Schuldner den Steuerrückerstattungsanspruch der Insolvenzmasse nicht dadurch entziehen kann, dass er das Einreichen der Steuererklärung bis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verzögert. Einen solchen Fall hatte nämlich der Bundesgerichtshof am 13.1.2022 zum Az. IX ZR 64/21 zu entscheiden gehabt. Durch den Anspruch auf Steuerrückerstattung ist ein Insolvenzgläubiger in die Lage versetzt, seine Quote und Befriedigung zu erhöhen.

Das Insolvenzgericht muss, bevor es dem Schuldner per Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt, zuvor alle Beteiligten anhören. Damit auch gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 InsO die Insolvenzgläubiger.

Der Schuldner sollte sich bewusst sein, dass in diesem Zusammenhang der Insolvenzverwalter regelmäßig nach Aufforderung durch das Gericht einen Bericht einreicht. Die Insolvenzgläubiger können diesen Bericht einsehen oder beim Gericht beantragen, dass ihnen dieser Bericht postalisch, dann gegen Entgelt oder elektronisch, zugeleitet wird. Aus diesem Bericht können die Insolvenzgläubiger erkennen, ob der Insolvenzverwalter den Schuldner zur Abgabe seiner Steuererklärung aufgefordert hat bzw. ob und in welcher Höhe Steuerrückerstattungsansprüche zur Insolvenzmasse geflossen sind.

Lässt sich dem Bericht dies nicht entnehmen, können die Insolvenzgläubiger über das Gericht beim Insolvenzverwalter nachfragen, verbunden mit der Aufforderung die Steuererklärung für zurückliegende Zeiträume einzureichen. In einem eröffneten Insolvenzverfahren ist, anders als sonst, der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter für die Abgabe der Steuererklärungen verantwortlich. Er muss die Erklärung erstellen und eigenhändig unterschreiben. Dies gilt auch für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung. Der Schuldner hingegen ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Erstellung der Erklärung benötigten Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen in geordneter Form vorzulegen. Tut der Schuldner dies nicht, verstößt er gegen die Mitwirkungspflichten und dies kann zur Versagung der Restschuldbefreiung (siehe Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.12.2008 zum Az. IX ZB 197/07) führen.

Für den Fall, dass das Insolvenzverfahren bereits beendet wurde, kommt nach denselben Kriterien eine sogenannte Nachtragsverteilung in Frage.

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Pfändungsschutzkonto und Insolvenz

Das Pfändungsschutzkonto dient für den Schuldner und späteren Insolvenzschuldner der Absicherung seines Freibetrages. Solange ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, hat der Schuldner bei Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zeit, in Ruhe sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank hat den Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit einem geschützten Standard-Sockelbetrag innerhalb von wenigen Werktagen zu bearbeiten und durchzuführen. Dies bedeutet, dass zu dem Zeitpunkt, wo ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht erlassen wird, der Bank zugestellt und dann auch dem Schuldner zugestellt wird, das auf dem Konto befindliche Guthaben vom Schuldner noch durch Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, gesichert werden kann.

Anders ist dies aber, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Ist das Konto zu diesem Zeitpunkt noch kein Pfändungsschutzkonto, so ist das Guthaben auf dem Konto nicht geschützt und voll pfändbar, d. h. der komplette Guthabenbetrag auf dem Konto, sofern es kein Pfändungsschutzkonto ist, wird an den Insolvenzverwalter gezahlt. Der Schuldner hat hier auch nicht die Möglichkeit das Konto noch im Nachgang in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, mit dem Ziel das Guthaben, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinem Konto war, zu schützen. Anders als vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein Antrag auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto sich nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit aus.

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Downloads

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Was mache ich, wenn sowohl Lohn- als auch eine Kontopfändung erfolgt?

Es kommt gelegentlich vor bzw. durchaus häufiger, dass neben der Lohnpfändung auch eine Kontopfändung durch die Gläubiger erfolgt. Dies bedeutet, dass die Gläubiger sich sowohl an den Arbeitgeber als auch an ihre Bank wenden, um den jeweils pfändbaren Anteil sich auszahlen zu lassen. Für Lohnpfändungen gelten andere Pfändungsfreigrenzen als die für das Konto. Beim Lohn richten sich die Pfändungsfreigrenzen nach 850c Abs. 2a ZPO. Beim Konto nach 850k Abs. 2 ZPO. Hintergrund ist, dass derjenige Schuldner, der arbeiten geht, etwas davon haben soll, dass er arbeiten geht. D. h. einen finanziellen Vorteil. Dies bedeutet, dass vom Lohn weniger gepfändet wird als vom Konto. Beim Konto ist es so, der Freibetrag oberhalb des derzeitigen Freibetrages von 1.260,59 € ist vollständig für den Gläubiger pfändbar.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich beide Pfändungsmöglichkeiten zugelassen. Wenn allerdings der Schuldner arbeiten geht und damit Lohn erhält, hat er die Möglichkeit sich an das Amtsgericht zu wenden und einen sogenannten Freigabebeschluss wegen unbilliger Härte zu beantragen. Wichtig ist, dass man sich nicht zwangsläufig an sein Wohnsitzgericht wenden kann. Im jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Konto und für den Lohn ist das Amtsgericht ersichtlich, welches diesen Beschluss erlassen hat. Und an dieses Amtsgericht hat sich der Schuldner dann mit dem entsprechenden Freigabeantrag zu wenden. Es kann durchaus vorkommen, dass das Gericht für die Lohnpfändung von dem Vollstreckungsgericht für die Kontopfändung abweicht.

Nach unserer Erfahrung ist es auch häufig so, dass die meisten Schuldner die betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Lohnpfändung und für die Kontopfändung nicht mehr vorliegen haben. Wir raten dann immer, sich an die eigene Bank zu wenden und sich eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geben zu lassen. Auch der Arbeitgeber und dort die Personalabteilung hat eine entsprechende Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für den Lohn.

Ein Muster für den Antrag finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Bereich www.rain-brandt.de/b/pfaendungen, ziemlich weit am Ende der Seite. Laden Sie sich dieses Muster gerne runter.

Um das, was der Arbeitgeber dem Schuldner nach Abzug des pfändbaren Anteils auszahlt als pfändungsfrei bescheinigen zu lassen, muss ein Antrag an das Vollstreckungsgericht gestellt werden, das ist das Amtsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Kontos erlassen hat. Manchmal ist dies das gleiche, wie das Amtsgericht, das auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Lohnes erlassen hat. Das muss aber nicht immer so sein. Um den Antrag dort stellen zu können, müssen Sie zum einen das Formular mit Ihren persönlichen Daten ergänzen und zum anderen selbstverständlich alle Belege beifügen. Dies bedeutet, Kontoauszug, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Lohnabrechnung.

Bitte denken Sie daran, dass die Stellung eines Antrages beim Gericht gewisse Formerfordernisse hat. Auch wenn wir in einer digitalen Zeit leben, reicht ein Telefonanruf beim Gericht für eine entsprechende Handlung des Gerichtes nicht aus. Auch eine Mail reicht in den seltensten Fällen aus. Wir raten immer dazu, das Formular ausgefüllt in den Briefkasten des Gerichtes zu werfen, welches zuständig ist. Wenn es Ihnen eilig ist, können Sie das selbstverständlich auch vorab faxen. Ein Einscannen und per Mail versenden ist nicht immer der gesetzeskonforme oder rechtsprechungskonforme Weg. Das entsprechende Schreiben im Original von Ihnen unterschrieben, mit den Anlagen, diese können selbstverständlich in Kopie beigefügt werden, ist der sicherste Weg.

In Deutschland gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dies gilt sowohl zum Schutz des Schuldners als auch zum Schutz des Gläubigers. Daher wird das Gericht nicht sofort, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist eine entsprechende Entscheidung treffen. Vielmehr ist es so, dass das Gericht den Gläubiger anhören muss. Diese Anhörung hat zu erfolgen, bevor das Gericht die entsprechende Entscheidung trifft, dass das was Ihr Arbeitgeber Ihnen auf Ihr Konto überweist auch pfändungsfrei ist. Das Gericht wird aber auch ein Schreiben, dass Ihre Bank vorläufig den pfändbaren Anteil Eingang Ihrer Zahlungseingänge auf dem Konto nicht an den Gläubiger auszahlt. Das Geld wird sozusagen eingefroren, solange bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Je nachdem wie die Entscheidung des Gerichtes ausfällt, wird am Ende Ihnen das Geld zur freien Verfügung wieder übergeben oder an den Gläubiger ausgezahlt.

Denken Sie bitte daran, dass bei einer entsprechenden Doppelpfändung zeitnahes Handeln notwendig ist. Denken Sie bitte auch daran, dass dieser Antrag immer nur für die Pfändung des jeweils an Rangstelle 1) betreffenden Gläubigers gilt. Haben Sie daher mehr als eine Pfändung auf dem Konto, müssen Sie möglicherweise mehr als einen Antrag stellen, wenn nämlich für Gläubiger 2) und 3) andere Gerichte zuständig sind, dann kann es durchaus sein, dass Sie für jeden Gläubiger, der Ihr Konto pfändet, an ein anderes Gericht gehen müssen. Sie können es sich hier aber relativ einfach machen. Den Antrag einmal ausfüllen und die entsprechenden Anlagen beifügen, und zwar so dass Sie einen Antrag für alle Gläubiger stellen und dann für das jeweilige Gericht den betreffenden Gläubiger durchstreichen, der bei dem betreffenden Gericht nicht seinen Antrag gestellt hat. Dadurch sehen die Gerichte auch, dass es weitere Gläubiger gibt und dass es eilig ist.

Wenn ein Gläubiger seine Pfändung zum Ruhen gebracht hat, ruht nicht der Beschluss des Gerichtes. Er lebt sozusagen wieder auf, wenn die Pfändung des Gläubigers auflebt. Wenn ein Gläubiger seine Pfändung zurücknimmt, dann ist die Entscheidung des Gerichtes sozusagen hinfällig. Mit einer erneuten Kontopfändung müssen Sie wieder einen erneuten Antrag stellen.

Das entsprechende Formular für den Antrag finden Sie unter diesem Link:

www.rain-brandt.de.

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Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2021

Auch im Jahr 2021 werden sich zum 01.07.2021 die Pfändungsfreigrenzen erhöhen.

Der Grundfreibetrag wird von 1.178,59 € auf 1.252,64 € steigen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person wird von 443,57 € auf 471,44 € steigen und für jede weitere Person von 247,12 € auf 262,65 €

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Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2019

Auch im Jahr 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.

Der Grundfreibetrag ist von 1.133,80 € auf 1.178,59 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 426,71 € auf 443,57 € gestiegen und für jede weitere Person von 237,73 € auf 247,12 €.

Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2019 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch.

Näheres erfahren Sie unter www.p-kontobescheinigung.de .

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Insolvenzantrag

Dem Insolvenzplan geht natürlich die Stellung eines Insolvenzantrages voraus. Sei es als Verbraucherinsolvenzantrag oder als Regelinsolvenzantrag für ehemals oder noch Selbständige. Nur wenn das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde, kann auch ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden.

Wie wird nun aber ein Insolvenzantrag gestellt?

Für Regelinsolvenzverfahren gibt es kein festgelegtes Formular. Gerne können Sie uns hier ansprechen. Anders sieht es bei Verbraucherinsolvenzanträgen aus. Hier gibt es ein deutschlandweit vorgeschriebenen Vordruck, den jeder verwenden muss. Tut er das nicht, bemängelt das Insolvenzgericht den Antrag und gibt Ihnen 1 Monat Zeit, dies zu korrigieren. Der Monat beginnt 3 Tage nachdem das Gericht das Bemängelungsschreiben zur Post aufgegeben hat. Es spielt keine Rolle für den beginn der Monatsfrist, wann das Schreiben Sie erreicht hat. Hier ist schnelles Handeln erforderlich, denn diese Frist kann nicht verlängert werden.

In einem Regelinsolvenzantrag ist zwingend eine Gläubigerliste mit Forderungsgrund und Forderungshöhe anzugeben. Hinzu kommt natürlich auch ein Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung. Wobei die letzten beiden Anträge nicht zwingend gestellt werden müssen. Allerdings nützt ein Insolvenzantrag nicht, wenn man am Ende keine Restschuldbefreiung erhält.

Der Verbraucherinsolvenzantrag ist schon umfangreicher. Hier sind neben Kostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch Angaben zur Person, zum Vermögen, zu den Einkünften zu machen. Dies sehr umfangreich. Die Ausgaben sind nur rudimentär anzugeben. Am Ende kommt noch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, die Gläubigerliste und die Liste der Forderungshöhen hinzu. Ein Verbraucherinsolvenzantrag kann nur gestellt werden, wenn vorher ein Vergleichsversuch mit den Gläubigern unternommen wurde und dies von einer nach § 305 InsO geeigneten Stelle oder Person bescheinigt wird. Das Scheitern wird in der Anlage 2 und 2a zum Insolvenzantrag für Verbraucher bescheinigt. Nur wenn auch diese Anlagen vorliegen und von den richtigen Personen unterschrieben sind, wird der Insolvenzantrag eröffnet.

Zudem ist zu beachten, dass die Scheiterbescheinigung nur eine Wirkdauer von 6 Monaten ab dem entscheidenden Nein hat. Einige Gerichte sehen bereits im 1. Nein, dass entscheidende Nein.

Kann jeder den Insolvenzantrag ausfüllen?

Grundsätzlich müssten wir sagen, dass dies jeder kann. In der Praxis zeigt sich aber, dass dies nicht so einfach ist und der Insolvenzantrag oft an Kleinigkeiten scheitert. Mal fehlt hier ein Häckchen an der richtigen Stelle, mal sind Zahlen in Anlage 4 und der dazugehörenden Anlage 5 ( Buchstabe ) nicht identisch usw. usf. Die Insolvenzgerichte prüfen hier sehr genau, um nicht zusagen äußerst penibel. Dies ist ihr gutes Recht, schließlich müssen sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz, d.h. eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vorliegen. Dann muss auch noch der richtige Antrag gestellt werden. Die Unterscheidung zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz ist, wenn man mal selbständig war, nicht einfach. Leider helfen einem die Gläubiger auch nicht immer dabei, dies schnell herauszufinden. und nicht alle Schulden aus der Selbständigkeit führen zu einer Regelinsolvenz. Sie sehen, es gibt auf dem Weg zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer noch viele Stolpersteine. Und dann gilt noch die Scheiterbescheinigung, dies ist die Anlage 2 des Insolvenzantrages, nur eine bestimmte Zeit lang.

Zwar gilt der Insolvenzantrag, wenn man ihn nicht rechtzeitig korrigiert hat, als zurückgenommen. So dass man den Antrag erneut einreichen kann und keine Sperrfrist gilt. Aber oft ist dann die Wirkdauer der Scheiterbescheinigung abgelaufen, wenn man endlich den Insolvenzantrag richtig einreichen kann. In diesem Fall ist erneut ein außergerichtlicher Vergleich durch eine nach § 305 InsO geeignete Stelle oder Person durchzuführen. Eine solche Person sind übrigens Anwälte, Steuerberater und Notar, wobei fast ausschließlich erstere diese Tätigkeit anbieten.

Falls Ihr Insolvenzantrag noch nicht gestellt ist, rufen Sie uns gerne unter 038203-7450-20 an.

Oder melden sich hier dazu an: Kontakt.

Die notwendigen Formulare für einen Verbraucherinsolvenzantrag finden Sie hier:

Formular für den Verbraucherinsolvenzantrag

Ergänzungsblatt Anlage 7 ( bei vielen Gläubigern )

Merkblatt für den Verbraucherinsolvenzantrag

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Ab Masseunzulänglichkeit kann der insolvenzbedingte Ausfall privater Darlehensforderung steuerlich berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.07.2018 zum Az: 7 K 3302/17 E entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden kann. Eine zuvor ergangene Entscheidung des FG, wonach der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne, hatte der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren aufgehoben. Die Revision wurde erneut zugelassen (Az.: 7 K 3302/17 E).

Streit um Restforderung aus Privatdarlehen

Der Kläger gewährte im August 2010 ein mit 5% Punkten zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt.

BFH wies Rechtsstreit an FG zurück

Die Kläger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch – ebenso wie das FG Düsseldorf – zunächst die Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof im anschließenden Revisionsverfahren entgegen getreten und hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.

Gericht verweist auf besondere Umstände des Streitfalls

Im zweiten Rechtszug hat das FG Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden könne. Dies ergebe sich aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an.

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Insolvenzanfechtung

Rechtsunsicherheit und unliebsame Überraschungen durch Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung war eingeführt worden, um Ungerechtigkeiten und Manipulationen der Schuldner zu Gunsten einzelner Gläubiger zu verhindern. Sie bewirkte jedoch Rechtsunsicherheit und empfundene Ungerechtigkeiten.

Schon länger hat sich die Wirtschaft für eine Reform der Insolvenzanfechtung stark gemacht. Hintergrund ist, dass zu viele Unternehmen von den als ausufernd und ungerecht empfundenen Auswirkungen der Insolvenzanfechtungen betroffen waren. Nunmehr wurde das Insolvenzanfechtungsrecht überarbeitet.

Theoretisch haben Insolvenzanfechtungen das Ziel, Gerechtigkeit unter den Gläubigern eines insolventen Unternehmens herbeizuführen. Kein Gläubiger soll – z.B. weil er einen Wissensvorsprung hat – Zahlungen komplett für sich sichern können, die in einem Insolvenzverfahren grundsätzlich allen Gläubigern zu gleichen Anteilen zu stehen. Verhält sich also im Einzelfall ein Gläubiger eigennützig, so soll der Insolvenzverwalter mithilfe des Anfechtungsrechtes die der Gläubigergerechtigkeit zuwider geflossenen Leistungen in die Insolvenzmasse zurückholen können.

Die Insolvenzanfechtung war durch den Gesetzgeber als Ausnahme gedacht. In der Praxis ist sie jedoch zur Regel geworden. Dies hat jahrelang für ungeklärte Rechtsverhältnisse gesorgt. Durch die Interpretation der Rechtsprechung war die Latte für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung und die Kenntnis bzw. vermuteter Kenntnis hiervon sehr niedrig. Dies erleichterte es den Insolvenzverwaltern auf diese Weise die Insolvenzmasse zu mehren. Der Job der Insolvenzverwalter ist es, die Insolvenzmasse zu mehren, soweit es geht. Dies liegt aber auch in ihrem eigenen persönlichen Interesse. Je höher die Insolvenzmasse, desto höher ihr Honorar. In Extremfällen führt dies dazu, und dies auch nicht sehr selten, dass durch Insolvenzanfechtungen gesunde Unternehmen selbst Insolvenz anmelden mussten.

Hat z.B. ein florierendes Unternehmen über Jahre ein anderes Unternehmen, welches am Ende Insolvenz anmelden musste, beliefert, und erhielt dafür im Gegenzug Zahlungen, so führte die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter dazu, dass das Unternehmen aufgefordert wurde, sämtliche erhaltenen Zahlungen, rückwirkend sogar bis zu 10 Jahren, zur Insolvenzmasse zu zahlen. Begründet wurde diese Rückforderung damit, dass durch die vereinnahmten Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt worden sind. Viele Unternehmen, von denen die Zahlungen durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert worden sind, wussten nichts von der drohenden Insolvenz ihres Geschäftspartners. Durch die Rechtsprechung wurde das Wissen von einer drohenden Insolvenz jedoch bereits dann unterstellt, wenn die Zahlungen nur schleppend erfolgten, erst nach Mahnung oder eingeräumten Zahlungserleichterungen. Auch wenn die Firma über Jahre für ordentlich erbrachte Leistungen Geld ehrlich verdient hatte, so musste sie dieses Geld wieder zurück in die Insolvenzmasse des notleidenden Geschäftspartners zahlen. Die gelieferte Ware wurde aber nicht zurück gewährt.

Mit der im Jahr 2017 durchgeführten Reform der Insolvenzanfechtung soll nunmehr das Vertrauen für die Gewährung von Lieferantenkrediten wiederhergestellt werden.

Das alte Insolvenzanfechtungsrecht war ein leichtes Spiel für die Insolvenzverwalter. Es gab noch weitere Einzelprobleme, die das Risiko für die Geschäftspartner schwer einschätzbar machten. Es betraf jedoch nicht nur die Geschäftspartner, sondern auch die Arbeitnehmer. Diese befanden sich im Ungewissen, sofern das Arbeitsentgelt verspätet gezahlt wurde.

Auf die geforderte und angefochtene Zahlung durch den Insolvenzverwalter fielen nach alter Rechtslage nicht erst mit Anforderung Verzugszinsen an, sondern bereits schon früher. Schlichtes Zuwarten des Insolvenzverwalters führte nach der alten Rechtslage dazu, dass die Zinsforderungen massiv in die Höhe getrieben worden. Durch die Reform sollen Anfechtungen in Wirtschaftskreisen kalkulierbarer und interessengerechter gestaltet werden.

Am 5.4.2017 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in Kraft. Es wird auf alle Insolvenzverfahren angewendet, welche ab dem 5.4.2017 eröffnet wurden oder werden.

Die wichtigsten Änderungen wurden vorgenommen in folgenden Bereichen

  • Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO,
  • Bargeschäftsprivileg, § 142 InsO sowie
  • Verzinsung des Anfechtungsanspruchs, § 143 InsO.

Die maximale Anfechtungsfrist ist auf 4 Jahre verkürzt worden. Hier muss noch mal darauf hingewiesen werden, dass dies nicht nur eine Änderung der Insolvenzordnung, sondern auch des Anfechtungsgesetzes beinhaltet hat.

Die maximale Anfechtungsfrist von ursprünglich 10 Jahren wurde auf 4 Jahre verkürzt für den Fall, einer so genannten Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen, § 133 Abs. 2 InsO, vorliegt. Bei einer solchen Zahlung leistet der spätere Insolvenzschuldner vorsätzlich an einen bestimmten Gläubiger, um alle anderen Gläubiger zu benachteiligen. Diese Änderung gilt sowohl für die kongruente als auch für die inkongruente Deckungshandlungen.

Bei der kongruenten Deckungshandlung kann der Gläubiger genau den Betrag auch zu dieser Zeit, in welcher er gezahlt wird, verlangen. Das heißt die Forderung ist auch fällig. Bei der inkongruenten Deckungshandlung erhält der Gläubiger eine andere als die zu beanspruchende Handlung. Dies kann daran liegen, dass die Zahlung vor Fälligkeit geleistet wird, dass eine Sicherheitsleistung statt einer Zahlung erfolgt oder dass eine Leistung erfüllungshalber erfolgt.

In allen anderen Fällen, d.h. bei allen sonstigen Rechtshandlungen, verbleibt es unverändert bei der 10-jährigen Anfechtungsfrist, § 133 Abs. 1 InsO. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Vermögensverschiebungen und nachteilige Vereinbarungen zulasten der Insolvenzmasse auch lange vor einer tatsächlichen Unternehmenskrise anfechtbar sind und bleiben. Das Anfechtungsrecht betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch die Insolvenz von natürlichen Personen.

Hinzu kommt, dass neben der verkürzten Anfechtungsfrist auch eine abgeschwächte Vermutungsregel bei einer kongruenter Deckung nach § 133 Abs. 3 InsO nunmehr gilt. Musste der Insolvenzverwalter bisher lediglich beweisen, dass der Anfechtungsgegner von der drohenden Zahlungsunfähigkeit wusste, so muss er nach der Reform die Kenntnis von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit beim Anfechtungsgegner beweisen. Erst wenn dieser Beweis vorliegt, wird der Schluss gezogen, dass der Gläubiger gewillt war, seine Mitgläubiger zu übervorteilen und erst dann kann die Forderung angefochten werden.

Verlagerung der Beweislast bei Zahlungsvereinbarungen auf den Insolvenzverwalter

Mit der Reform wurde einer der größten Stolpersteine für die Gläubiger aus dem Weg geräumt. Wurde früher vermutet, dass der Gläubiger bei Zahlungserleichterungen, z.B. der Vereinbarung von Ratenzahlungen, von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, so wird jetzt genau das Gegenteil vermutet. Wird also dem späteren insolventen Geschäftspartner Zahlungserleichterung eingeräumt, so weiß der Gläubiger nichts von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, § 133 Abs. 3 S. 2 InsO. Nur dann, wenn später weitere Umstände hinzukommen, die darauf hinweisen, dass dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt war, kann eine Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt sein.

Vorher bargen die in der Praxis völlig üblichen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen den Geschäftspartnern die Gefahr, dass dem Gläubiger die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit unterstellt wurde. Auch wenn die Zahlungserleichterungen zielführend waren, sie führten nämlich dazu, dass die Rechnungen beglichen worden. Problematisch war nach dem alten Recht für die Gläubiger, dass Jahre später, wenn der Schuldner dann tatsächlich in die Insolvenz ging, der Gläubiger vom Insolvenzverwalter mit den Anfechtungen überzogen wurde. Dies soll durch die Reform nicht mehr möglich sein. Eine Anfechtung hat nicht mehr zu befürchten, wer als Gläubiger aus seiner Perspektive darauf vertrauen darf, dass der Liquiditätsengpass des Geschäftspartners nur ein vorübergehender ist und er diesen mit der Zahlungserleichterung seinerseits abhilft.

Bargeschäft

Bargeschäfte liegen dann vor, wenn Leistung und Gegenleistung unmittelbar ausgetauscht werden. Der Bundesgerichtshof sah dieses Merkmal per se erfüllt, wenn der Austausch innerhalb von 30 Tagen erfolgte. Durch die Änderung in § 142 Abs. 2 S. 1 InsO gibt es nun eine Differenzierung. Ein Bargeschäft liegt damit nunmehr nur noch dann vor, wenn sich die Unmittelbarkeit nach der Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs bestimmt. Die ursprünglich geltenden 30 Tage sind nur noch ein grober Orientierungspunkt. Am Ende wird die Rechtsprechung festlegen müssen, was nunmehr unter einem Bargeschäft zu verstehen ist.

Bisher konnten Bargeschäft unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, dabei handelt es sich um den § 142 Insolvenzordnung alter Fassung. Durch die Reform sind Bargeschäfte grundsätzlich von einer Vorsatzanfechtung ausgenommen. Auch bei den Zinsen kam es zu einer Entschärfung. Eine Anfechtung ist nunmehr ausnahmsweise nur noch dann möglich, wenn der Schuldner unlauter handelt und der Empfänger der Leistungen dies erkannt hat. Das Bewusstsein des Schuldners allein, dass er nicht alle Gläubiger befriedigen kann, reicht hierfür nicht aus, um ein Geschäft als unlauter zu deklarieren. Vielmehr muss der Schuldner deutlich beabsichtigt haben, andere Gläubiger zu schädigen. Z.B. in dem er Geld für Luxusgüter ausgibt, die keinerlei Nutzen für seine Gläubiger haben oder indem er Betriebsmittel verschachert hat, die nötig gewesen wären, das Unternehmen fortzuführen.

Arbeitsentgelt

Mehr Rechtssicherheit herrscht seit der Reform für Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hatte ursprünglich seine Rechtsprechung am Schutz der Arbeitnehmer ausgerichtet. Für laufenden Lohn ist die Rechtsprechung auch noch aktuell. Wird im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens rückständiger Lohn oder Lohnerhöhung geltend gemacht, so hat das Bundesarbeitsgericht sich mittlerweile der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angeschlossen. Der § 142 Abs. 2 S. 2 InsO in seiner neuen Fassung gibt jedoch für die Arbeitnehmer Sicherheit insoweit, als das Arbeitsentgelt, das innerhalb von 3 Monaten nach erbrachter Leistung gezahlt wird, als Bargeschäft gilt und damit privilegiert ist und in der Regel vor einer Insolvenzanfechtung sicher ist.

Zum Arbeitsentgelt zählen sämtliche laufende oder einmalige Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis. Z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.

Verzinsung

Vor der Reform fielen Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bereits ab Verfahrenseröffnung an. Unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner im Verzug mit der Zahlung war oder nicht. Natürlich führte dies dazu, dass die Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch so spät wie möglich geltend gemacht haben. Damit wurde auch der Zinsanspruch in die Höhe getrieben. Da der Gläubiger nicht gemahnt werden musste und trotzdem ab Verfahrenseröffnung die Zinsen zahlen musste, passierte dies quasi stehle und heimlich. Wurde die Anfechtung erst spät erklärt, d.h. nach mehreren Jahren, so konnte die Zinsforderung erheblich sein. In einigen Fällen übertraf sie dann sogar die Hauptforderung.

Mit dem neuen §§ 143 InsO wird diesem Treiben ein Riegel vorgeschoben. Nur noch unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges oder des § 291 BGB, d.h. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, keine Zinsen geltend gemacht werden. Dies führt dazu, dass der Anspruch fällig sein muss und der Gläubiger muss vom Insolvenzverwalter gemahnt werden, damit Zinsen anfallen, weil sich der Gläubiger in Verzug befindet.

Darüber hinaus können Zinsen auch nicht mehr als gezogene oder schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen herausverlangt werden.

Das besondere für die neue Verzinsungsregelung ist, dass diese für alle Insolvenzverfahren ab dem 5.4.2017 gilt. Dies unabhängig davon, ob die Anträge bereits gestellt worden sind, die Verfahren eröffnet sind oder eröffnet waren.

Es hat sich zudem noch etwas weiteres geändert. Hat ein Gläubiger wegen fehlender Zahlung einen Insolvenzantrag gestellt und der Schuldner die Zahlung beglichen, so konnte der Schuldner bisher weiter wirtschaften. Es Schuldner wieder in Verzug war der Gläubiger einen erneuten Antrag gestellt hatte, in das Insolvenzverfahren nicht mehr davon ab, ob der Schuldner in der Lage war die Zahlungen an den Gläubiger zu leisten oder nicht. D.h. 2. Insolvenzantrag lief weiter. Dies hat sich jedoch mit der Reform geändert. Bereits beim 1. Antrag über dem Schuldner nunmehr Einhalt geboten.

Unverändert hoch bleiben die Anforderungen an den Insolvenzeröffnungsantrag. Nichts hat sich an den notwendigen Nachweisen des rechtlichen Interesses und der Tatsache, dass der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden muss, geändert. Der Nachweis des rechtlichen Interesses liegt dann vor, wenn künftig laufend Forderungen durch den Schuldner nicht bedient werden Beziehung weiter anfallen. Der Eröffnungsgrund liegt vor, wenn die überwiegend wahrscheinliche Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht werden kann.

Gleichwohl gibt es Kritik an der Reform. Die Umkehrung der Beweislast, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen muss, stellt die Rechtsprechung vor große Herausforderungen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes läuft konträr zu dieser Umkehr der Beweislast.

Der Klärung durch die Rechtsprechung bedarf es noch, weil der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet hat, wie zum Beispiel Unlauterkeit und Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Die Verwendung dieser Begriffe lässt die nötige Klarheit vermissen. Was diese Begriffe bedeuten, muss die Rechtsprechung bringen.

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Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch insolvenzbedingten Ausfall privater Darlehensforderung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.12.2017 zum Az. VIII R 13/15 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennen Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Diese Entscheidung fällt der Bundesfinanzhof für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer klarstellend zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten. In der Mitteilung des Gerichtes heißt es jedoch auch, dass auch in diesem Bereich die mit der Abgeltungssteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.

Im betreffenden Fall gewährte der Kläger einen Dritten im Jahre 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr auf das Darlehen. In der Folge wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Darlehensforderung meldete der Kläger zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderungen, soweit jedenfalls noch offen, als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgte dieser Auffassung des Klägers.

Die Revision zum Bundesfinanzhof hatte hingegen Erfolg. Dieser hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit dem Jahre 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht wurde. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Durch diesen Paradigmenwechsel führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Nunmehr ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter den Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibe, den Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Nicht berücksichtigt werden die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen.

Endgültig konnte der Bundesfinanzhof die Angelegenheit nicht entscheiden. Daher musste der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss weitere Feststellungen treffen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist wie die Veräußerung auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes liegt demnach ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfall erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen erfolgen werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel dafür nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass eine Rückzahlung nicht mehr zu erwarten ist. Da jedoch das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, muss es diese noch treffen. Daher hat der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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