Zeitpunkt für den Insolvenzplan

Das Insolvenzplanverfahren ist für natürliche Personen, also bei Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren das Mittel, um das Insolvenzverfahren schnellstmöglich zu beenden. Es kann und ist im ersten Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchzuführen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die vom Schuldner mitgeteilten Gläubiger durch den eingesetzten Insolvenzverwalter über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert und aufgefordert ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Durch den Insolvenzeröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes werden den Gläubigern hier Fristen zur Anmeldung der Forderungen und Fristen für die Prüfung der Forderungen gesetzt. Nachdem die Gläubiger, die Möglichkeit hatten, ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anzumelden, dies macht im Übrigen nicht jeder Gläubiger, steht meist fest, mit welchen Gläubigern man sich im Insolvenzplanverfahren auseinandersetzen muss. Ob die angemeldeten Forderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse oder im Insolvenzplanverfahren zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Forderungen zur Insolvenztabelle bestätigt oder durch den Schuldner und / oder den Insolvenzverwalter und / oder einen Gläubiger bestritten wurden. Werden Forderungen bestritten, so kann der Gläubiger auf die Feststellung der Forderung zur Tabelle klagen.

Nur wenn die Forderung zur Tabelle festgestellt ist, ist der Gläubiger in einem Insolvenzplanverfahren zu berücksichtigen. Diese Fristen muss man somit abwarten, bevor die Einreichung eines Insolvenzplanes erfolgen kann. Nicht nur der Schuldner ist berechtigt einen Insolvenzplan einzureichen, auch die Gläubiger können den Insolvenzverwalter anweisen, einen Insolvenzplan vorzulegen.

Zudem sind die Gläubiger nur dann geneigt, einem Insolvenzplan zuzustimmen, wenn sie wissen über welches Vermögen und welche Einnahmen der Schuldner verfügt. In einem Insolvenzplan ist zudem eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, wie die Gläubiger gestellt sind, wenn das Insolvenzverfahren normal abläuft und wie sie gestellt sind bei Bestätigung des Insolvenzplanes. Nur wenn die Gläubiger annähernd gleich- oder bessergestellt sind durch einen Insolvenzplan, werden sie auch diesem zustimmen.

Es ist an dem Schuldner und auch in seinem Interesse, die Gläubiger zu motivieren, dem Insolvenzplan zuzustimmen. Hier sollte im Vorfeld der Unterbreitung eines solchen Planes darauf geachtet werden, dass Gläubiger bereit sind, dem Insolvenzplan zuzustimmen.

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