Anwaltsgebühren
Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist seit dem 01.07.2004 grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu vergüten. Dieses hat die vorher geltende Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgelöst.
Im Zivil- und Verwaltungsrecht berechnen sich die gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Dies ist das finanzielle Interesse, um das es bei einer Auseinandersetzung geht. Bei Zahlungsansprüchen ist der Wert also klar. Bei anderen Ansprüchen (z.B. Räumungsklage, Unterlassungsklage) muß der Streitwert jeweils ermittelt werden.
Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach dem RVG streitwert- und tätig-keitsabhängig anhand eines Vergütungsverzeichnisses.
Dieses Verzeichnis sieht in der Regel einen Gebührenrahmen vor, je nach Arbeitsaufwand, Schwierigkeit der Sache, Bedeutung für den Auftraggeber etc. Von den im RVG festgelegten Gebühren darf der Rechtsanwalt bei einem gerichtlichen Verfahren nach unten grundsätzlich nicht abweichen.
Für die Erstberatung eines Verbrauchers gilt die Besonderheit, daß die Gebühr des Anwalts auch bei hohen Gegenstandswerten (die normalerweise entsprechend hohe Gebühren auslösen würden) maximal 190 Euro zzgl. MwSt betragen darf.
Für die außergerichtliche Beratung sind die Gebühren ebenfalls wertabhängig. Es besteht aber innerhalb eines gewissen Rahmens die Möglichkeit, auch nach unten vom RVG abweichende Gebühren oder eine andere Berechnungs-art zu vereinbaren. So kann es im jeweiligen Einzelfall angebracht und zulässig sein, eine individuelle Honorarvereinbarung zu treffen, was die Kosten nachvollziehbarer und kalkulierbarer macht.
Einen kurzen Leitfaden zu den Anwaltsgebühren finden Sie unter folgendem Link und die Gebührentabelle unter diesem Link.
Soweit es sinnvoll ist, besteht jederzeit die Möglichkeit zum Abschluß eines anwaltlichen Beratungsvertrags. Hier tritt eine monatliche Beratungspauschale an Stelle einer Abrechnung einzelner Vorgänge.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, genügt in aller Regel eine vorherige Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer durch Sie. In Zweifelsfällen oder wenn Unklarheiten hinsichtlich der Einstandspflicht Ihrer Rechtschutzver-sicherung bestehen, übernehme ich auf Wunsch die Deckungsanfrage und Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung für Sie. Hierdurch fallen in aller Regel keine zusätzlichen Kosten für Sie an.
Im Falle Ihrer Bedürftigkeit besteht unter Umständen die Möglichkeit, staatliche Hilfe zur Deckung der Kosten in Anspruch zu nehmen.
Beratungshilfe
Haben Sie sehr niedriges Einkommen, so kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen. In diesem Falle würde ich gemäß der gesetzlichen Regelungen gegen eine gesetzliche Pauschale aus der Staatskasse für Sie tätig werden. Sie selbst müßten dann lediglich einen Eigenanteil von 15 Euro entrichten.
Mandanten, die Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, werden gebeten, vor der Vereinbarung eines Beratungstermins beim Amtsgericht ihres Wohnortes einen Berechtigungsschein für die Gewährung von Beratungshilfe einzuholen. Dort sind bei der Rechtsantragsstelle Belege über die Höhe des Einkommens, der Miete, etwaiger besonderer Belastungen usw. vorzulegen und der Beratungs- bzw. Vertretungsgrund anzugeben.
Nach Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und der Frage, ob die Inanspruchnahme von Beratungshilfe nicht mutwillig ist, erteilt das Amtsgericht den Berechtigungsschein, der grundsätzlich jeden Anwalt zur Übernahme des Mandates verpflichtet.
Bedürftige Mandanten, die bereits einem Gerichtsverfahren ausgesetzt sind, sollten dagegen direkt einen Besprechungstermin vereinbaren, zu dem sie Einkommensbelege und Mietvertrag mitbringen. Mit Hilfe dieser Unterlagen werde ich dann klären, ob ein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe besteht.
Prozeß-/Verfahrenskostenhilfe
Die Prozeßkostenhilfe (PKH/VKH) bewirkt vereinfacht ausgedrückt, daß der Staat die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer bedürftigen Partei ganz oder teilweise übernimmt. Damit soll sichergestellt werden, daß eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung nicht an der Mittellosigkeit einer Person scheitert.
PKH/VKH können im Gegensatz zur Beratungshilfe auch Bezieher etwas höherer Einkommen erhalten, dann aber in der Regel gegen Zahlung monatlicher Raten (höchstens 48), die zwischen 15 und 300 Euro liegen und durch das Gericht festgesetzt werden.
Bei Gewährung von Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden Ihre eigenen Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten aus der Staatskasse bezahlt. Bei Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungsbestimmung müssen Sie sich an diesen Kosten nur bis höchstens 48 Monatsraten beteiligen.
Den für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Erläuterungen können Sie jederzeit im Büro erhalten.
P-Kontobescheinigung
P-Kontobescheinigungen erhalten Sie unter www.p-kontobescheinigung.de .