Wer Schulden hat, hat mehrere Möglichkeiten, sich mit den Gläubigern zu einigen. Die erste ist der außergerichtliche Vergleich. Im Gegensatz zu einem Selbständigen oder ehemals Selbständigen mit mehr als 19 Gläubigern, müssen Verbraucher, bevor sie einen Insolvenzantrag stellen können, durch eine geeignete Stelle oder Person nach § 305 InsO diesen Vergleichsversuch durchführen lassen. Aber auch allen anderen raten wir, dies durch diese Personen, z.B. eine Anwaltskanzlei wie wir eine sind, durchführen zu lassen. Bei Fragen hierzu können Sie einen kostenlosen Beratungstermin unter 038203-7450-0 vereinbaren oder uns eine Mail schreiben.
Außergerichtliche Vergleiche haben einige Fallstricke für den Schuldner. Wie ein solcher Vergleichsvorschlag aussehen muss, wissen wir und können so darauf achten, dass der für Sie beste Vergleich abgeschlossen wird. Ist der außergerichtliche Vergleich nicht erfolgreich gewesen, besteht die Möglichkeit, dies im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zu ändern. Wenn auch hier keine Einigung zu Stande kommt, sollte im Rahmen eines Insolvenzplanes das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzplanverfahren abgekürzt werden. Meist sind Sie so Ihre Schulden durch einen Insolvenzplan innerhalb eines Jahres ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens los.
Ein Insolvenzplan ist nicht ganz einfach zu erstellen. Ziel der Planinsolvenz ist es, dass der Insolvenzschuldner alle seine Schulden im Insolvenzplanverfahren möglichst schnell loswird. Doch beim Insolvenzplan kommt es zum einen auf den richtigen Zeitpunkt für den Insolvenzplan, das Insolvenzplanverfahren, und zum anderen auf die richtige Formulierung an. Wir raten dringend davon ab, selbst einen solchen Insolvenzplan selbst zu fertigen und ein Insolvenzplanverfahren alleine durchzuführen. Dieser Insolvenzplan und dieses Insolvenzplanverfahren führen meist nicht dazu, dass man seine Schulden los wird.
Jeder Insolvenzplan ist zudem individuell. Ein Muster hilft keinem, da dieses auf den Einzelfall anzupassen ist. Und gerade hier liegen die Fehlerquellen. Falsche Formulierungen im Insolvenzplan können dazu führen, dass die Restschuldbefreiung nicht wirkt und Sie zwar die vereinbarten Drittmittel an Ihre Gläubiger zahlen, trotzdem Ihre Schulden nicht los sind. Das Insolvenzplanverfahren ist dann sinnlos gewesen. Nach unserer Erfahrung können Pläne bereits bei einer Befriedigungsquote von ca. 5,4 %, aber auch weniger, erfolgreich das Insolvenzplanverfahren beenden. Welche Befriedigungsquote in Ihrem Insolvenzplanverfahren sinnvoll ist, können wir gerne in einem kostenlosen Erstgespräch unter 038203-7450-0 ermitteln. Da der Insolvenzplan einer gewissen Vorbereitung bedarf, ist es sinnvoll, bereits mit Stellung des Insolvenzantrages den Insolvenzplan und das Insolvenzplanverfahren in Angriff zu nehmen. Um hier Reibungs- und Kommunikationsverluste zu verhindern, empfiehlt es sich, den Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Insolvenzrecht, welcher den Insolvenzplan erstellen soll, auch mit Ihrer Vertretung im Insolvenzverfahren sowie im Insolvenzplanverfahren zu beauftragen. Die für den Insolvenzplan benötigten Informationen kann sich der Anwalt so unproblematisch beim Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht holen.
Frau Rechtsanwältin Brandt, ist Fachanwältin für Insolvenzrecht, und betreut seit über 10 Jahren Mandanten bei der Vermeidung der Insolvenz, auf dem Weg in die Insolvenz und auf dem Weg durch das Insolvenzverfahren und auch durch das Insolvenzplanverfahren. Gerne könne Sie einen kostenlosen Beratungstermin unter 038203-7450-0 vereinbaren oder uns eine Mail schreiben.