Ein Leitfaden der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt
Ein umfassender Überblick über den Ablauf der Insolvenzplanung
Die Insolvenzplanung ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Planung und genaue Überprüfung erfordert. Sobald Ihre Stimmliste vollständig erarbeitet ist, beginnt der Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz. Bevor es jedoch zur Abstimmung über Ihren Insolvenzplan kommt, muss die Insolvenztabelle ergänzt werden. In der Praxis melden einige Gläubiger ihre Forderungen häufig sehr kurzfristig an, und das Gericht nimmt diese Gläubiger im nachträglichen Prüfungstermin in die Insolvenztabelle auf.
Anpassung des Insolvenzplans
Mit der kurzfristigen Anmeldung neuer Forderungen durch Gläubiger ändern sich die Befriedigungsquoten der Gläubiger im Insolvenzplan. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung des Plans. Unsere Kanzlei übernimmt die kurzfristige Anpassung Ihres Insolvenzplans und stellt sicher, dass der angepasste Plan durch das Insolvenzgericht erneut überprüft wird. Anschließend beginnt die Abstimmung.
Abstimmung innerhalb der Gläubigergruppen
Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan erfolgt innerhalb der gebildeten Gläubigergruppen. Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger stimmt separat ab (§ 243 InsO). Stimmberechtigt sind:
- Alle Gläubiger, deren Rechte durch den Insolvenzplan beeinträchtigt werden (§§ 237 Absatz 2, 238 Absatz 2 InsO).
- Betroffene Anteilsinhaber (§ 238a Absatz 1 InsO) oder Mitglieder.
Nur die Stimmen der anwesenden Gläubiger, der ordentlichen anwaltlichen Vertretung eines Gläubigers und schriftliche Stimmzettel bei gesondert festgelegten Abstimmungsterminen werden berücksichtigt.
Erforderliche doppelte Mehrheit
Für die Annahme des Insolvenzplans ist die sogenannte „doppelte Mehrheit“ erforderlich. Diese besteht aus der Kopf- und Summenmehrheit in jeder Gläubigergruppe (§ 244 Absatz 1 InsO):
- Kopfmehrheit: Die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger stimmt dem Plan zu (§ 244 Absatz 1 Nr. 1 InsO).
- Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger beträgt mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger (§ 244 Absatz 1 Nr. 2 InsO).
Beispiel: Frau Müller ließ ihre Planinsolvenz anwaltlich betreuen, um ihre Schulden zu regeln. Ihr Insolvenzplan, inklusive der Gläubigergruppen, wurde erfolgreich erarbeitet und dem Gericht vorgelegt. Nach der Überprüfung kam es zum Erörterungs- und Abstimmungstermin. Eine ihrer Gläubigergruppen, die Kreditgläubiger, umfasste vier Gläubiger mit einer Gesamtsumme von 50.000 €. Drei Gläubiger stimmten für und einer gegen den Plan. Die zustimmenden Gläubiger hielten zusammen 40.000 €, der ablehnende 10.000 €. Frau Müller erreichte in dieser Gruppe die Kopf- und Summenmehrheit.
Das Obstruktionsverbot
Der Gesetzgeber hat das Obstruktionsverbot (§ 245 InsO) eingeführt, um zu verhindern, dass eine einzelne Gläubigergruppe einen sinnvollen Insolvenzplan blockiert. Stimmen nicht alle Gläubigergruppen dem Plan zu, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die fehlenden Zustimmungen ersetzen und den Plan bestätigen.
Zustimmungsersetzung durch das Gericht: Das Gericht kann die Zustimmung einer Gruppe ersetzen, wenn:
- Die Gläubiger dieser Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden.
- Die Gläubiger angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Plans zufließt.
- Die Mehrheit der Gläubigergruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (§ 245 Absatz 1 Nr. 1–3 InsO).
Beispiel: Frau Müller hatte fünf Gläubigergruppen. Vier Gruppen stimmten zu, eine Gruppe blockierte. Das Gericht stellte fest, dass die blockierende Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wurde und angemessen beteiligt war. Das Gericht ersetzte die fehlende Zustimmung und bestätigte den Plan. Frau Müller war überglücklich, da sie nun schuldenfrei war.
Fazit
Die Anpassung und Überprüfung Ihres Insolvenzplans sind entscheidende Schritte im Insolvenzverfahren. Eine sorgfältige Planung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben können den Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg ausmachen. Kontaktieren Sie die Rechtsanwaltskanzlei Brandt für eine umfassende und kompetente Beratung.