Vor der Änderung der Insolvenzordnung im Jahre 2014 war das Insolvenzplanverfahren nur den Regelinsolvenzverfahren und den Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen vorbehalten. Seit der Änderung kann auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ein Insolvenzplan, d.h. ein Insolvenzplanverfahren, durchgeführt werden.
Seit dem 01.01.2013 ist für die Entscheidung über den Insolvenzplan im Insolvenzplanverfahren der Insolvenzrichter zuständig, gem. § 18 RPflG. Davor war es der Rechtspfleger. Da es sich beim Insolvenzplanverfahren aber nicht um einen Entscheidung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung handelt, für eine solche ist eben ein Rechtspfleger zuständig, sondern um eine Chance der Sanierung, war es logisch und systematisch richtig, diese Entscheidung, d.h. das Insolvenzplanverfahren, in die Hände der Insolvenzrichter zu legen.
Ziel des Insolvenzplanes ist es das schuldnerische Unternehmen oder das Vermögen der natürlichen Person zu sanieren und diese mittels Insolvenzplanverfahren von den restlichen Schulden zu befreien. Bei Unternehmen sollen durch das Insolvenzplanverfahren möglichst viele Arbeitsplätze erhalten werden. Aber auch natürliche Personen sind so ihre Schulden schneller los.
Durch einen Insolvenzplan werden die Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens meist besser gestellt, als sie es bei normalem Ablauf des Insolvenzverfahrens wäre.
Über den Insolvenzplan entscheidet nicht das Gericht. Wird ein Insolvenzplan vom Schuldner vorgelegt, so bestimmt das Gericht einen Erörterungstermin.
Der Insolvenzplan ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubigergruppen im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens dem Insolvenzplan zugestimmt hat. Eine Gläubigergruppe hat dem Insolvenzplan zugestimmt, wenn die Mehrheit der Gläubiger – sogenannte Kopfmehrheit – und die Mehrheit der durch diese Gläubiger vertretenen Verbindlichkeiten – sogenannte Summenmehrheit – vorliegt.
Es ist an den Gläubigern über den Insolvenzplan abzustimmen und diesen im Insolvenzplanverfahren anzunehmen oder nicht , §§ 235 ff InsO.
Geeignet für den Insolvenzplan ist jeder Vorschlag, der die Gläubiger annähernd so stellt, als wenn das Insolvenzverfahren normal durchgeführt wird. Einmalzahlungen mit einer Befriedigungsquote von 5,36 % oder geringer im Insolvenzplanverfahren sind keine Seltenheit.
Das Insolvenzplanverfahren ist das geeignete Mittel für einen Schuldner, seine Schulden schnell loszuwerden. Die Gläubiger erhalten im Insolvenzplanverfahren früher ihr Geld und haben so durch das Insolvenzplanverfahren einen Liquiditätsvorteil.
Das Insolvenzplanverfahren gilt es jedoch früh vorzubereiten. Mit Einreichung des Insolvenzantrages beginnt für den Schuldner die Uhr für das Insolvenzplanverfahren zu laufen. Ca. 1 Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dieses aufgehoben und der Schuldner geht in die Wohlverhaltensphase über. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet für den Schuldner das Zeitfenster, in welchem er einen Insolvenzplan im Rahmen eines Insolvenzplanverfahren vorlegen kann. Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, bedarf der Schuldner der Zustimmung aller Gläubiger, damit er aus dem Insolvenzverfahren vor Ablauf der 6 Jahre heraus kann. Eine Ersetzung einer Ablehnung ist dann nicht mehr möglich. Ein Insolvenzplanverfahren ist dann nicht mehr möglich.
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