Nachbesserungsanspruch des Gläubigers – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.12.2016 (Az. I ZB 54/16) entschieden, dass ein Gläubiger einen Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft hat, wenn der Schuldner eine unvollständige Vermögensauskunft erteilt.
Nachbesserungsanspruch des Gläubigers – Grundlage des Anspruchs
Maßgeblich für die Frage der Nachbesserung sind allein die Angaben im Vermögensverzeichnis. Hinweise oder mündliche Ergänzungen des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher genügen nicht. Der Schuldner ist gemäß § 802c Abs. 2 ZPO verpflichtet, alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände vollständig und korrekt anzugeben. Eine Nachbesserung ist erforderlich, wenn das Vermögensverzeichnis offensichtlich unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.
Eine Nachbesserung entfällt nur dann, wenn der Schuldner bereits pauschal sämtliche relevanten Vermögenspositionen als nicht vorhanden erklärt hat.
Der konkrete Fall vor dem BGH
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Schuldner im Vermögensverzeichnis keine Angaben zu Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen gemacht. Insbesondere fehlten Informationen über eine hinterlegte Mietkaution und die Identität des Vermieters.
Der Gläubiger beantragte daher die Nachbesserung und verlangte die Angabe des Namens und der vollständigen Adresse des Vermieters. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, da der Schuldner ihm gegenüber versichert hatte, keine Mietkaution gezahlt zu haben. Dies akzeptierte der Gläubiger nicht und legte gerichtliche Beschwerde ein. Der BGH entschied letztlich zugunsten des Gläubigers.
Entscheidungsgründe des BGH
Der BGH stellte klar, dass die Unvollständigkeit der Angaben bereits aus dem Vermögensverzeichnis selbst hervorging. Die Frage nach möglichen Ansprüchen auf Rückzahlung einer Mietkaution war nicht beantwortet worden. Die allgemeine Verneinung sonstiger Forderungen reichte nicht aus, da diese sich nicht explizit auf Mietkautionsansprüche bezog.
Ferner entschied der BGH, dass eine mündliche Erklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht ausreicht, um eine unvollständige Vermögensauskunft zu heilen. Entscheidend sind ausschließlich die dokumentierten Angaben im Vermögensverzeichnis.
Bedeutung des Vermögensverzeichnisses
Das Vermögensverzeichnis dient der Dokumentation der Vermögensverhältnisse des Schuldners und wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Vollstreckungsbehörden können darauf zugreifen, um effektive Maßnahmen zu ergreifen. Unvollständige Angaben beeinträchtigen diesen Zweck erheblich.
Ein vollständiges und korrektes Vermögensverzeichnis ermöglicht es dem Gläubiger, gezielt Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Wenn wesentliche Informationen fehlen, hat der Gläubiger das Recht auf Nachbesserung. Zwar ist ein expliziter Nachbesserungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, er ergibt sich jedoch aus der Pflicht zur vollständigen Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO.
Vorgehen des Gläubigers
Ein Gläubiger, der eine Nachbesserung verlangt, muss dies beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen. Falls der Antrag abgelehnt wird, kann er gemäß § 766 ZPO Erinnerung einlegen.
Fazit – Nachbesserungsanspruch des Gläubigers
Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das Vermögensverzeichnis eine vollständige und nachvollziehbare Übersicht über die Vermögenswerte des Schuldners bieten muss. Unvollständige oder ungenaue Angaben berechtigen den Gläubiger zur Nachbesserung. Mündliche Erklärungen des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher sind nicht ausreichend. Gläubiger sollten ihr Recht auf Nachbesserung konsequent durchsetzen, um eine effektive Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.