Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.07.2018 zum Az: 7 K 3302/17 E entschieden, dass der Ausfall einer privaten Darlehensforderung mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit steuerlich berücksichtigt werden kann. Eine zuvor ergangene Entscheidung des FG, wonach der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne, hatte der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren aufgehoben. Die Revision wurde erneut zugelassen (Az.: 7 K 3302/17 E).
Streit um Restforderung aus Privatdarlehen
Der Kläger gewährte im August 2010 ein mit 5% Punkten zu verzinsendes Privatdarlehen über rund 24.000 Euro. Ab August 2011 erbrachte der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen mehr. Im Jahr 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet. Der Kläger meldete daraufhin die Restforderung von rund 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an. Die Insolvenzverwalterin zeigte im Oktober 2012 gegenüber dem Amtsgericht die Masseunzulänglichkeit an. Im Jahr 2016 wurde das Insolvenzverfahren schließlich eingestellt.
BFH wies Rechtsstreit an FG zurück
Die Kläger machten den Verlust aus der Darlehensforderung in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 geltend. Das beklagte Finanzamt vertrat jedoch – ebenso wie das FG Düsseldorf – zunächst die Auffassung, dass der Darlehensverlust nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden könne. Dem ist der Bundesfinanzhof im anschließenden Revisionsverfahren entgegen getreten und hat den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen.
Gericht verweist auf besondere Umstände des Streitfalls
Im zweiten Rechtszug hat das FG Düsseldorf der Klage nunmehr stattgegeben und entschieden, dass der Verlust der Kapitalforderung bereits im Streitjahr 2012 berücksichtigt werden könne. Dies ergebe sich aus den besonderen Umständen des Streitfalls. Mit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Jahr 2012 sei klar gewesen, dass die Insolvenzgläubiger wie der Kläger nach der Einschätzung der Insolvenzverwalterin keine Rückzahlungen mehr erhalten würden. Auf den weiteren Fortgang des Verfahrens und etwaige Änderungen der Vermögenslage bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens komme es nicht an.