Insolvenzantrag

Dem Insolvenzplan geht natürlich die Stellung eines Insolvenzantrages voraus. Sei es als Verbraucherinsolvenzantrag oder als Regelinsolvenzantrag für ehemals oder noch Selbständige. Nur wenn das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde, kann auch ein Insolvenzplanverfahren durchgeführt werden.

Wie wird nun aber ein Insolvenzantrag gestellt?

Für Regelinsolvenzverfahren gibt es kein festgelegtes Formular. Gerne können Sie uns hier ansprechen. Anders sieht es bei Verbraucherinsolvenzanträgen aus. Hier gibt es ein deutschlandweit vorgeschriebenen Vordruck, den jeder verwenden muss. Tut er das nicht, bemängelt das Insolvenzgericht den Antrag und gibt Ihnen 1 Monat Zeit, dies zu korrigieren. Der Monat beginnt 3 Tage nachdem das Gericht das Bemängelungsschreiben zur Post aufgegeben hat. Es spielt keine Rolle für den beginn der Monatsfrist, wann das Schreiben Sie erreicht hat. Hier ist schnelles Handeln erforderlich, denn diese Frist kann nicht verlängert werden.

In einem Regelinsolvenzantrag ist zwingend eine Gläubigerliste mit Forderungsgrund und Forderungshöhe anzugeben. Hinzu kommt natürlich auch ein Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung. Wobei die letzten beiden Anträge nicht zwingend gestellt werden müssen. Allerdings nützt ein Insolvenzantrag nicht, wenn man am Ende keine Restschuldbefreiung erhält.

Der Verbraucherinsolvenzantrag ist schon umfangreicher. Hier sind neben Kostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch Angaben zur Person, zum Vermögen, zu den Einkünften zu machen. Dies sehr umfangreich. Die Ausgaben sind nur rudimentär anzugeben. Am Ende kommt noch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan, die Gläubigerliste und die Liste der Forderungshöhen hinzu. Ein Verbraucherinsolvenzantrag kann nur gestellt werden, wenn vorher ein Vergleichsversuch mit den Gläubigern unternommen wurde und dies von einer nach § 305 InsO geeigneten Stelle oder Person bescheinigt wird. Das Scheitern wird in der Anlage 2 und 2a zum Insolvenzantrag für Verbraucher bescheinigt. Nur wenn auch diese Anlagen vorliegen und von den richtigen Personen unterschrieben sind, wird der Insolvenzantrag eröffnet.

Zudem ist zu beachten, dass die Scheiterbescheinigung nur eine Wirkdauer von 6 Monaten ab dem entscheidenden Nein hat. Einige Gerichte sehen bereits im 1. Nein, dass entscheidende Nein.

Kann jeder den Insolvenzantrag ausfüllen?

Grundsätzlich müssten wir sagen, dass dies jeder kann. In der Praxis zeigt sich aber, dass dies nicht so einfach ist und der Insolvenzantrag oft an Kleinigkeiten scheitert. Mal fehlt hier ein Häckchen an der richtigen Stelle, mal sind Zahlen in Anlage 4 und der dazugehörenden Anlage 5 ( Buchstabe ) nicht identisch usw. usf. Die Insolvenzgerichte prüfen hier sehr genau, um nicht zusagen äußerst penibel. Dies ist ihr gutes Recht, schließlich müssen sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz, d.h. eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, vorliegen. Dann muss auch noch der richtige Antrag gestellt werden. Die Unterscheidung zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz ist, wenn man mal selbständig war, nicht einfach. Leider helfen einem die Gläubiger auch nicht immer dabei, dies schnell herauszufinden. und nicht alle Schulden aus der Selbständigkeit führen zu einer Regelinsolvenz. Sie sehen, es gibt auf dem Weg zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens immer noch viele Stolpersteine. Und dann gilt noch die Scheiterbescheinigung, dies ist die Anlage 2 des Insolvenzantrages, nur eine bestimmte Zeit lang.

Zwar gilt der Insolvenzantrag, wenn man ihn nicht rechtzeitig korrigiert hat, als zurückgenommen. So dass man den Antrag erneut einreichen kann und keine Sperrfrist gilt. Aber oft ist dann die Wirkdauer der Scheiterbescheinigung abgelaufen, wenn man endlich den Insolvenzantrag richtig einreichen kann. In diesem Fall ist erneut ein außergerichtlicher Vergleich durch eine nach § 305 InsO geeignete Stelle oder Person durchzuführen. Eine solche Person sind übrigens Anwälte, Steuerberater und Notar, wobei fast ausschließlich erstere diese Tätigkeit anbieten.

Falls Ihr Insolvenzantrag noch nicht gestellt ist, rufen Sie uns gerne unter 038203-7450-20 an.

Oder melden sich hier dazu an: Kontakt.

Die notwendigen Formulare für einen Verbraucherinsolvenzantrag finden Sie hier:

Formular für den Verbraucherinsolvenzantrag

Ergänzungsblatt Anlage 7 ( bei vielen Gläubigern )

Merkblatt für den Verbraucherinsolvenzantrag

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