Der Insolvenzplan ist ein bedeutendes Instrument im Insolvenzverfahren, das es ermöglicht, eine Insolvenz ohne Zerschlagung des Unternehmens abzuwickeln. Ein wichtiger Aspekt, der viele Schuldner und Gläubiger beschäftigt, ist die Frage: Sind Insolvenzpläne öffentlich?
Grundsätzlich ist ein Insolvenzplan ein Dokument, das die geplante Entschuldung und den weiteren Umgang mit den Verbindlichkeiten des Schuldners festlegt. Er kann unterschiedliche Regelungen enthalten, zum Beispiel eine Schuldenstundung, einen Teilerlass oder eine Rückzahlungsquote. Doch wie steht es um die Öffentlichkeit dieses Dokuments?
In der Regel sind Insolvenzpläne nicht automatisch öffentlich zugänglich. Im Gegensatz zu anderen Aktenbestandteilen des Insolvenzverfahrens, die unter bestimmten Umständen im Rahmen der Akteneinsicht eingesehen werden können, wird der Insolvenzplan nur den Verfahrensbeteiligten, also den Gläubigern, dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter, vorgelegt. Diese haben das Recht, den Plan einzusehen, ihn zu diskutieren und darüber abzustimmen.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Unter Umständen kann ein Insolvenzplan in gerichtlichen Entscheidungen erwähnt und dadurch öffentlich gemacht werden. Zudem können interessierte Dritte unter gewissen Voraussetzungen Akteneinsicht beantragen, was jedoch streng geregelt ist und nur in besonderen Fällen genehmigt wird. Ein berechtigtes Interesse muss hierfür nachgewiesen werden.
Die Frage der Öffentlichkeit von Insolvenzplänen ist daher eng mit dem Datenschutz und dem Schutz der Interessen der Verfahrensbeteiligten verknüpft. Für Schuldner kann es eine Erleichterung sein, dass Details ihres Sanierungsplans nicht ohne weiteres für jedermann einsehbar sind. Gläubiger hingegen müssen sicherstellen, dass ihre Rechte im Plan berücksichtigt werden.
Sobald die Prüfung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen abgeschlossen ist (§ 236 InsO), folgt die Erörterung und Abstimmung der Gläubiger über den Insolvenzplan.
Der Termin wird öffentlich durch eine Bekanntmachung im Internet angekündigt (§§ 235 Abs. 2, 74 Abs. 2, 9 InsO). Besondere Einladungen erhalten diejenigen Gläubigerinnen und Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sowie absonderungsberechtigte Gläubiger, der Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Ebenfalls eingeladen werden Personen, deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte vom Insolvenzplan betroffen sind. Aktionäre oder Kommanditaktionäre sind davon ausgenommen; bei börsennotierten Unternehmen ist eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über die Unternehmenswebseite zugänglich zu machen (§ 121 Abs. 4a AktG entsprechend).
Die stimmberechtigten Gläubigergruppen entscheiden separat über den Insolvenzplan. Für die Annahme des Plans ist gemäß § 244 Abs. 1 InsO erforderlich, dass in jeder Gruppe sowohl die Mehrheit der anwesenden Gläubigerinnen und Gläubiger als auch die Mehrheit der Ansprüche dem Plan zustimmen (Kopf- und Summenmehrheit). Scheitert die Zustimmung einzelner Gruppen, kann der Plan dennoch angenommen werden, wenn die nicht zustimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger durch den Plan nicht benachteiligt werden (§ 245 InsO).
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