Auch während der Privatinsolvenz bleibt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestehen. Die Frage, wer während der verschiedenen Phasen der Privatinsolvenz für die Steuererklärung verantwortlich ist, beschäftigt viele Betroffene.
Die Steuererklärung während der Privatinsolvenz
Die Steuererklärung muss weiterhin gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Hierbei werden alle relevanten steuerlichen Tatsachen auf einem Formular offengelegt. Diese Daten bilden die Grundlage für die Berechnung der Steuerlast und führen entweder zu einer Nachzahlung oder einer Rückerstattung.
Laut § 149 der Abgabenordnung (AO) ist jeder Bürger verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn er ein Einkommen oder Vermögen besitzt. Diese Pflicht bleibt auch während der Privatinsolvenz bestehen.
Phasen der Privatinsolvenz
Die Privatinsolvenz gliedert sich in zwei wesentliche Abschnitte:
- Insolvenzverfahren: Es beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts und endet mit dem Aufhebungsbeschluss. Während dieser Phase verwaltet der Treuhänder das Vermögen des Schuldners.
- Wohlverhaltensperiode (WVP): Diese Phase schließt sich direkt an das Insolvenzverfahren an und dauert sechs Jahre. Am Ende steht die Restschuldbefreiung.
Während des Insolvenzverfahrens muss der Treuhänder die Steuererklärung abgeben. In der Wohlverhaltensperiode ist der Betroffene selbst dafür verantwortlich, die Steuererklärung zu erstellen. Alle relevanten Unterlagen müssen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt werden, um die Steuererklärung korrekt zu erstellen. Sollte ein Steuerberater beauftragt werden, werden die Kosten aus der Insolvenzmasse bezahlt.
Steuererstattung während der Privatinsolvenz
Während der Privatinsolvenz gehört eine mögliche Steuererstattung zur Insolvenzmasse. Sie wird dem Treuhänder ausgezahlt und unter den Gläubigern aufgeteilt. Betrifft die Steuererstattung die Zeit nach der Insolvenzeröffnung, so wird sie ebenfalls der Insolvenzmasse zugerechnet.
Es kann auch vorkommen, dass nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens noch Vermögenswerte auftauchen, die eine Nachtragsverteilung auslösen. Ein Beispiel hierfür wäre eine verspätete Steuererstattung, die für den Zeitraum während der Insolvenz gewährt wird.
Steuererklärung in der Wohlverhaltensperiode
Während der Wohlverhaltensperiode ist der Betroffene wieder vollständig für seine Finanzen verantwortlich. Dies schließt auch die Abgabe der Steuererklärung ein. Der Treuhänder hat zu diesem Zeitpunkt keine Verfügungsgewalt mehr.
Ein häufiges Thema ist, ob die Kosten der Privatinsolvenz, insbesondere die des Treuhänders, steuerlich geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass dies als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist – beispielsweise, wenn die Privatinsolvenz unverschuldet ist.
Steuererstattung in der Wohlverhaltensperiode
Während der Wohlverhaltensperiode darf der Schuldner Steuererstattungen behalten, sofern sie den Zeitraum dieser Phase betreffen. Gehört die Steuererstattung jedoch zum Insolvenzzeitraum, wird sie dem Treuhänder überlassen. Eine gemischte Steuererstattung, die beide Zeiträume umfasst, wird entsprechend aufgeteilt und kann eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO auslösen.
Steuererklärung und gemeinsame Veranlagung während der Privatinsolvenz
Ehepartner können auch während der Privatinsolvenz eine gemeinsame Veranlagung vornehmen. Der Treuhänder des insolventen Ehepartners unterzeichnet die Steuererklärung zusammen mit dem nicht insolventen Partner. Die Steuererstattung wird anteilig aufgeteilt, sodass der nicht insolvente Partner keinen finanziellen Nachteil erleidet. Wichtig ist auch, dass die Steuerklassen der Ehepartner wirtschaftlich sinnvoll gewählt werden, um keine Obliegenheitsverstöße zu begehen.
Fazit
Während der Wohlverhaltensphase trägt der Insolvenzschuldner die volle Verantwortung für seine Steuerpflichten. Im Insolvenzverfahren übernimmt der Treuhänder diese Aufgaben, aber mit der Aufhebung des Verfahrens endet dessen Zuständigkeit.
Für ein persönliches und unverbindliches Erstberatungsgespräch können Sie gerne telefonisch unter 038203-745020 einen Termin vereinbaren. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Privatinsolvenz kompetent zur Seite.