Das Insolvenzverfahren wird mit Beschluss des Insolvenzrichters eröffnet. Er legt in diesem Beschluss fest, wer als Insolvenzverwalter für das Verfahren zuständig ist, bis wann die Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden können und bis wann die Forderungen geprüft sein müssen. Im Eröffnungsbeschluss legt das Gericht zudem den Erörterungstermin und den Prüfungstermin fest. Beides sind Termine für die Gläubigerversammlung. Meist sind es miteinander verbundene Termine, d.h. sie finden an ein und demselben Tag zur selben Zeit statt. Im Berichtstermin hat der bestellte Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu berichten. Hierzu gehört auch der Bericht über die Vermögenssituation und damit einhergehend, was an Vermögen des Schuldners verwertet werden kann, § 156 InsO.
Im Prüfungstermin werden die beim Insolvenzverwalter, die Forderungen sind nicht beim Insolvenzgericht anzumelden, angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft, § 176 InsO.
Der Insolvenzverwalter lässt sich von den Gläubigern den Forderungsgrund und Belege für die Forderung mitteilen bzw. vorlegen. Nur wenn die Forderungen zu Recht bestehen, werden diese vom Insolvenzverwalter zu Insolvenztabelle festgestellt. Fehlen Belege oder bestehen die Forderungen nicht zu recht, bestreitet der Insolvenzverwalter diese. Die Gläubiger haben dann die Möglichkeit nachzubessern. Erfolgt dies nicht oder ist dies nach Ansicht des Insolvenzverwalters nicht ausreichend, so wird die Forderung endgültig bestritten. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, haben die Möglichkeit auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu klagen.
Nur die Forderungen, welche zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, erhalten auch eine Auszahlungsquote auf ihre Forderung aus der Insolvenzmasse.
Im 1. Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners. Hierzu gehört auch die Anfechtung, d.h. die Rückforderung, von Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan abzukürzen. Nachdem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners ermittelt hat, werden zu unrecht vom Schuldner gezahlte Beträge durch den Insolvenzverwalter zurück gefordert. In dieser Zeit zieht der Insolvenzverwalter auch die vom Schuldner abgetretenen Beträge zur Insolvenzmasse ein. Nach Ablauf des 1. Jahres werden die bis dahin angefallenen Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten von der Insolvenzmasse gezahlt. Verbleibt noch ein Betrag in der Insolvenzmasse und übersteigt dieser die Kosten des Insolvenzverwalters in der Wohlverhaltensphase, so erhalten die Gläubiger vom überschießenden Betrag eine 1. Quote ausgezahlt.
Dann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und für den Schuldner beginnt die Wohlverhaltensphase. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Insolvenzplanes nicht mehr möglich.
Die Wohlverhaltensphase dauert zwischen 2, 4 oder 5 Jahren. Nach insgesamt 3 Jahren an Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, wenn er bis dahin 35 % seiner Schulden und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlen kann. Der 1. Betrag ist einfach auszurechnen. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten für den Insolvenzverwalter. Dieser erhält nach der InsVV von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Betrag zwischen 25.000 € und 50.000 € 25 % , von dem Mehrbetrag zwischen 50.000 € und 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis 25.000.000 € 2 % und von dem Mehrbetrag bis 50.000.000 € 1 %.
Dies bedeutet, dass der Schuldner nach 3 Jahren Restschuldbefreiung beantragen kann, wenn er mindestens gute 60 % seiner Schulden in den ersten 36 Monaten zurückzahlen kann. wenn er dies kann, stellt sich natürlich auch die Frage, warum er ein Insolvenzverfahren anstreben soll?
Nach 5 Jahren kann der Schuldner Restschuldbefreiung beantragen, wenn er die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat, dies kann auch durch die abgetretenen Lohnanteile zur Insolvenzmasse erfolgen. Diese Beträge liegen meist im Schnitt zwischen 1.500 und 2.500 €.