Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 24.02.2015 zum Az: 3 U 1176/14 entschieden, dass der Gläubiger bei einem allein auf den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruches des Schuldners Feststellungsklage erheben muss.
Im betreffenden Fall hatte der Schuldner im Prüfungstermin, dies kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, siehe § 177 InsO, eine Forderung bestritten. Er hatte die Forderung nur hinsichtlich des angegebenen Forderungsgrundes, Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestritten. Der Insolvenzschuldner hatte die Forderung an sich, dass die Forderungshöhe, nicht bestritten.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, NZI 2007, S. 416, sowie einer Entscheidung des OLG Koblenz, NZI 2008, S. 117, kann ein Gläubiger in diesem Fall Feststellungsklage erheben.
Gemäß § 178 Absatz ein S. 2 Insolvenzordnung steht ein Widerspruch des Schuldners der Verstellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht entgegen. Der Gläubiger kann jedoch aus dem Tabellenauszug, wenn er den erhobenen Widerspruch nicht beseitigt, die Zwangsvollstreckung nicht betreiben, siehe § 201 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO. Gibt es für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte damit rechnen zu müssen, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, dies im vorliegenden Fall dann durch den Insolvenzschuldner, Feststellungsklage zulässig. Es besteht nämlich kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruch des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben.Siehe auch BGH NJW 2006, 2922; OLG Koblenz NZI 2008, 117 Rn. 22; Beschluss v. 28.12.2010 – 2 U 203/09.
Die Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung verhindert gemäß § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung und gewährt das Vollstreckungsprivileg des §§ 850f Abs. 2 ZPO. Wird die Herleitung aus vorsätzlicher unerlaubter hingegen nicht festgestellt, kann sich der Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Tabelle mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren. Die frühzeitige Klärung, dass es sich bei der zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt oder nicht, dient auch der Beweissicherung.