Zum 01.07.2017 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.073,88 € auf 1.133,80 € gestiegen, der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person von 404,16 € auf 426,71 € und für jede weitere Person von 225,17 € auf 237,73 €.
Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2017 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch. Weiteres finden Sie auf unserer dafür speziell eingerichteten Internetseite www.p-kontobescheinigung.de.
Auch bei Einmalzahlungen benötigen Sie eine P-Kontobescheinigung. Diese gilt nur für einen Monat. Für den folgenden Monat benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.
Bei Änderungen in den Unterhaltsverpflichtungen benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen unter www.p-kontobescheinigung.de.
Die P-Kontobescheinigung regelt nur Fälle, in denen Sie über kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügen. Bedenken Sie bitte zudem, dass die P-Kontobescheinigung nur Unterhaltspflichten aus dem BGB berücksichtigt und keine Pflichten aus einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wie z.B. beim Bezug von ALG-II.
Zum 01.07.2019 werden sich die Pfändungsfreigrenzen wieder verändern.