Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.12.2017 zum Az. VIII R 13/15 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennen Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt. Diese Entscheidung fällt der Bundesfinanzhof für den Fall der Insolvenzeröffnung beim Darlehensnehmer klarstellend zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten. In der Mitteilung des Gerichtes heißt es jedoch auch, dass auch in diesem Bereich die mit der Abgeltungssteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen dürfte.
Im betreffenden Fall gewährte der Kläger einen Dritten im Jahre 2010 ein verzinsliches Darlehen. Seit August 2011 erfolgten keine Rückzahlungen mehr auf das Darlehen. In der Folge wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die noch offene Darlehensforderung meldete der Kläger zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall der Darlehensforderungen, soweit jedenfalls noch offen, als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht folgte dieser Auffassung des Klägers.
Die Revision zum Bundesfinanzhof hatte hingegen Erfolg. Dieser hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass mit der Einführung der Abgeltungssteuer seit dem Jahre 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht wurde. Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben. Durch diesen Paradigmenwechsel führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Nunmehr ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter den Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibe, den Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Nicht berücksichtigt werden die in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen.
Endgültig konnte der Bundesfinanzhof die Angelegenheit nicht entscheiden. Daher musste der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss weitere Feststellungen treffen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist wie die Veräußerung auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes liegt demnach ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfall erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen erfolgen werden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners in der Regel dafür nicht aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahren bereits mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass eine Rückzahlung nicht mehr zu erwarten ist. Da jedoch das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, muss es diese noch treffen. Daher hat der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.