Was mache ich, wenn sowohl Lohn- als auch eine Kontopfändung erfolgt?

Es kommt gelegentlich vor bzw. durchaus häufiger, dass neben der Lohnpfändung auch eine Kontopfändung durch die Gläubiger erfolgt. Dies bedeutet, dass die Gläubiger sich sowohl an den Arbeitgeber als auch an ihre Bank wenden, um den jeweils pfändbaren Anteil sich auszahlen zu lassen. Für Lohnpfändungen gelten andere Pfändungsfreigrenzen als die für das Konto. Beim Lohn richten sich die Pfändungsfreigrenzen nach 850c Abs. 2a ZPO. Beim Konto nach 850k Abs. 2 ZPO. Hintergrund ist, dass derjenige Schuldner, der arbeiten geht, etwas davon haben soll, dass er arbeiten geht. D. h. einen finanziellen Vorteil. Dies bedeutet, dass vom Lohn weniger gepfändet wird als vom Konto. Beim Konto ist es so, der Freibetrag oberhalb des derzeitigen Freibetrages von 1.260,59 € ist vollständig für den Gläubiger pfändbar.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich beide Pfändungsmöglichkeiten zugelassen. Wenn allerdings der Schuldner arbeiten geht und damit Lohn erhält, hat er die Möglichkeit sich an das Amtsgericht zu wenden und einen sogenannten Freigabebeschluss wegen unbilliger Härte zu beantragen. Wichtig ist, dass man sich nicht zwangsläufig an sein Wohnsitzgericht wenden kann. Im jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Konto und für den Lohn ist das Amtsgericht ersichtlich, welches diesen Beschluss erlassen hat. Und an dieses Amtsgericht hat sich der Schuldner dann mit dem entsprechenden Freigabeantrag zu wenden. Es kann durchaus vorkommen, dass das Gericht für die Lohnpfändung von dem Vollstreckungsgericht für die Kontopfändung abweicht.

Nach unserer Erfahrung ist es auch häufig so, dass die meisten Schuldner die betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Lohnpfändung und für die Kontopfändung nicht mehr vorliegen haben. Wir raten dann immer, sich an die eigene Bank zu wenden und sich eine Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geben zu lassen. Auch der Arbeitgeber und dort die Personalabteilung hat eine entsprechende Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für den Lohn.

Ein Muster für den Antrag finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Bereich www.rain-brandt.de/b/pfaendungen, ziemlich weit am Ende der Seite. Laden Sie sich dieses Muster gerne runter.

Um das, was der Arbeitgeber dem Schuldner nach Abzug des pfändbaren Anteils auszahlt als pfändungsfrei bescheinigen zu lassen, muss ein Antrag an das Vollstreckungsgericht gestellt werden, das ist das Amtsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Kontos erlassen hat. Manchmal ist dies das gleiche, wie das Amtsgericht, das auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Lohnes erlassen hat. Das muss aber nicht immer so sein. Um den Antrag dort stellen zu können, müssen Sie zum einen das Formular mit Ihren persönlichen Daten ergänzen und zum anderen selbstverständlich alle Belege beifügen. Dies bedeutet, Kontoauszug, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Lohnabrechnung.

Bitte denken Sie daran, dass die Stellung eines Antrages beim Gericht gewisse Formerfordernisse hat. Auch wenn wir in einer digitalen Zeit leben, reicht ein Telefonanruf beim Gericht für eine entsprechende Handlung des Gerichtes nicht aus. Auch eine Mail reicht in den seltensten Fällen aus. Wir raten immer dazu, das Formular ausgefüllt in den Briefkasten des Gerichtes zu werfen, welches zuständig ist. Wenn es Ihnen eilig ist, können Sie das selbstverständlich auch vorab faxen. Ein Einscannen und per Mail versenden ist nicht immer der gesetzeskonforme oder rechtsprechungskonforme Weg. Das entsprechende Schreiben im Original von Ihnen unterschrieben, mit den Anlagen, diese können selbstverständlich in Kopie beigefügt werden, ist der sicherste Weg.

In Deutschland gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Dies gilt sowohl zum Schutz des Schuldners als auch zum Schutz des Gläubigers. Daher wird das Gericht nicht sofort, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist eine entsprechende Entscheidung treffen. Vielmehr ist es so, dass das Gericht den Gläubiger anhören muss. Diese Anhörung hat zu erfolgen, bevor das Gericht die entsprechende Entscheidung trifft, dass das was Ihr Arbeitgeber Ihnen auf Ihr Konto überweist auch pfändungsfrei ist. Das Gericht wird aber auch ein Schreiben, dass Ihre Bank vorläufig den pfändbaren Anteil Eingang Ihrer Zahlungseingänge auf dem Konto nicht an den Gläubiger auszahlt. Das Geld wird sozusagen eingefroren, solange bis das Gericht eine Entscheidung getroffen hat. Je nachdem wie die Entscheidung des Gerichtes ausfällt, wird am Ende Ihnen das Geld zur freien Verfügung wieder übergeben oder an den Gläubiger ausgezahlt.

Denken Sie bitte daran, dass bei einer entsprechenden Doppelpfändung zeitnahes Handeln notwendig ist. Denken Sie bitte auch daran, dass dieser Antrag immer nur für die Pfändung des jeweils an Rangstelle 1) betreffenden Gläubigers gilt. Haben Sie daher mehr als eine Pfändung auf dem Konto, müssen Sie möglicherweise mehr als einen Antrag stellen, wenn nämlich für Gläubiger 2) und 3) andere Gerichte zuständig sind, dann kann es durchaus sein, dass Sie für jeden Gläubiger, der Ihr Konto pfändet, an ein anderes Gericht gehen müssen. Sie können es sich hier aber relativ einfach machen. Den Antrag einmal ausfüllen und die entsprechenden Anlagen beifügen, und zwar so dass Sie einen Antrag für alle Gläubiger stellen und dann für das jeweilige Gericht den betreffenden Gläubiger durchstreichen, der bei dem betreffenden Gericht nicht seinen Antrag gestellt hat. Dadurch sehen die Gerichte auch, dass es weitere Gläubiger gibt und dass es eilig ist.

Wenn ein Gläubiger seine Pfändung zum Ruhen gebracht hat, ruht nicht der Beschluss des Gerichtes. Er lebt sozusagen wieder auf, wenn die Pfändung des Gläubigers auflebt. Wenn ein Gläubiger seine Pfändung zurücknimmt, dann ist die Entscheidung des Gerichtes sozusagen hinfällig. Mit einer erneuten Kontopfändung müssen Sie wieder einen erneuten Antrag stellen.

Das entsprechende Formular für den Antrag finden Sie unter diesem Link:

www.rain-brandt.de.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines zum Thema Insolvenzrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.