Pfändungsschutzkonto und Insolvenz

Das Pfändungsschutzkonto dient für den Schuldner und späteren Insolvenzschuldner der Absicherung seines Freibetrages. Solange ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, hat der Schuldner bei Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Zeit, in Ruhe sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank hat den Antrag auf Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto mit einem geschützten Standard-Sockelbetrag innerhalb von wenigen Werktagen zu bearbeiten und durchzuführen. Dies bedeutet, dass zu dem Zeitpunkt, wo ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht erlassen wird, der Bank zugestellt und dann auch dem Schuldner zugestellt wird, das auf dem Konto befindliche Guthaben vom Schuldner noch durch Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto, gesichert werden kann.

Anders ist dies aber, wenn ein Insolvenzantrag gestellt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Ist das Konto zu diesem Zeitpunkt noch kein Pfändungsschutzkonto, so ist das Guthaben auf dem Konto nicht geschützt und voll pfändbar, d. h. der komplette Guthabenbetrag auf dem Konto, sofern es kein Pfändungsschutzkonto ist, wird an den Insolvenzverwalter gezahlt. Der Schuldner hat hier auch nicht die Möglichkeit das Konto noch im Nachgang in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, mit dem Ziel das Guthaben, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinem Konto war, zu schützen. Anders als vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wirkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein Antrag auf Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto sich nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit aus.

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