Ja, grundsätzlich werden auch Forderungen aus unerlaubter Handlung (§ 302 InsO) im Rahmen einer Planinsolvenz erfasst. Die Planinsolvenz stellt für Schuldner, die mit solchen Forderungen konfrontiert sind, eine vielversprechende Alternative dar. Im klassischen Insolvenzverfahren bleiben diese Forderungen von der Restschuldbefreiung unberührt. Auch bei außergerichtlichen Vergleichen zeigen sich Gläubiger häufig wenig kooperativ, da das Argument einer drohenden Insolvenz entfällt.
Planinsolvenz – Insolvenzplanverfahren
Die Planinsolvenz bietet hingegen die Möglichkeit, sich auch von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen zu befreien. Dies wurde bereits im Jahr 2009 durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In einem Beschluss vom 17.12.2009 (IX ZR 32/08) stellte der BGH klar, dass solche Forderungen nur dann von der Schuldenbefreiung ausgeschlossen sind, wenn der Insolvenzplan dies ausdrücklich vorsieht. Damit können Forderungen aus unerlaubten Handlungen also im Insolvenzplan grundsätzlich geregelt und befriedigt werden, sofern keine anderslautende Bestimmung existiert.