Ja, grundsätzlich werden auch Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 302 InsO) im Rahmen einer Planinsolvenz erfasst. Die Planinsolvenz stellt für Schuldner, die mit solchen Forderungen konfrontiert sind, eine vielversprechende Alternative dar. Im klassischen Insolvenzverfahren bleiben diese Forderungen von der Restschuldbefreiung unberührt. Auch bei außergerichtlichen Vergleichen zeigen sich Gläubiger häufig wenig kooperativ, da das Argument einer drohenden Insolvenz entfällt.
Die Planinsolvenz bietet hingegen die Möglichkeit, sich auch von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen zu befreien. Dies wurde bereits im Jahr 2009 durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In einem Beschluss vom 17.12.2009 (IX ZR 32/08) stellte der BGH klar, dass solche Forderungen nur dann von der Schuldenbefreiung ausgeschlossen sind, wenn der Insolvenzplan dies ausdrücklich vorsieht. Damit können Forderungen aus unerlaubten Handlungen also im Insolvenzplan grundsätzlich geregelt und befriedigt werden, sofern keine anderslautende Bestimmung existiert.
Für unsere Mandanten erstellen wir bei Vorliegen solcher Forderungen individuelle Vergleiche mit den betroffenen Gläubigern. Diese Vergleiche werden dann in den Insolvenzplan aufgenommen, wobei wir die entsprechenden Gläubiger in eine separate Gläubigergruppe einordnen. So stellen wir sicher, dass ihre besonderen Rechte im Rahmen des Plans berücksichtigt werden.