Bilanzierung trotz Rangrücktritt

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Rangrücktritt mit Urteil vom 10.8.2016 zum Az. I R 25/15 bestätigt.

Selbst wenn zur Vermeidung einer Überschuldung eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen wurde, unterliegen die betreffenden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz dem aus § 5 Abs. 2a EStG herrührenden Passivierungsverbot. Dies selbst dann, wenn sie lediglich aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tätigen sein sollten.

Im betreffenden Verfahren waren Gesellschafterdarlehen einer GmbH in den Bilanzen der Jahre 2000-2002 passiviert. Um eine Unternehmenskrise abzuwenden, wurde im Jahr 2002 mit den Gesellschaftern eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen. Neben der Rahmenvereinbarung wurde für den Insolvenzfall vereinbart, dass die betreffenden Darlehen der Gesellschafter nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus etwaigen Liquidationsüberschuss befriedigt werden sollen.

Es kam zum Streit mit der Finanzverwaltung. Diese vertrat die Ansicht, dass die betreffenden Gesellschafterdarlehen wegen des Rangrücktritts schon seit 2000 in den Steuerbilanzen gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr hätten als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden dürften. Im Ergebnis führte dies dazu, dass die Finanzverwaltung eine dementsprechend erhöhte Körperschaftssteuer festsetzte. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH gegen die Festsetzung der erhöhten Körperschaftsteuer fest, dass es die Voraussetzungen des betreffenden § 5 Abs. 2a EStG nicht als gegeben ansah.

Teilweise war die Revision der Finanzverwaltung erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der ursprünglichen Klage durch das Finanzgericht für die Jahre 2002 1001 zu Recht stattgegeben worden war. Es entschied aber auch, dass mit Vereinbarung des Rangrücktritts im Jahre 2002 das Passivierungsverbot griff.

Der Bundesfinanzhof hielt somit für das Jahr 2002 die Revision der Finanzverwaltung für begründet und bestätigte ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, da die in der Rangrücktrittsvereinbarung genannten Verbindlichkeiten nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen waren. Der Bundesfinanzhof stellte ferner fest, dass auch eine Abrede, nach der Forderungen, selbst wenn sie nur, aus zukünftigen handelsrechtlichen Bilanzgewinn zu begleichen sind, die Passivierungsverbot unterliegen. Das Bundesgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Rangrücktritt. Es vertritt weiterhin die Ansicht, dass eine steuerliche Passivierung nur möglich bleibt, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht nur aus Bilanzgewinnen, auch wenn nur aus zukünftigen Bilanzgewinn, und einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen.

Damit verbleibt es bei einem Spannungsfeld zwischen dem Bundesgerichtshof und die Bundesfinanzhof. Die Rangrücktritt werden üblicherweise vereinbart, um eine Überschuldungssituation des Unternehmens zu vermeiden. Eine Überschuldung Situation eines Unternehmens führt regelmäßig zu der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Situation nur dann zu vermeiden, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, solange die Gesellschaft ohne den Rangrücktritt überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Diese Spannungssituation kann dazu führen, dass ein Unternehmen aufgrund des Rangrücktritts eines Gesellschafterdarlehens aus der Situation einer Überschuldung und damit eines Insolvenzfalles herausfällt, die Sanierung aber möglicherweise nicht gelingen, weil durch den bestehenden Rangrücktritt ein Passivierungsverbot eintritt durch welches die steuerliche Belastung steigt.

Bei der Formulierung eines Rücktrittes ist somit sowohl auf die insolvenzrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichtshofes als auch auf die steuerlichen Anforderung des Bundesfinanzhofs einzugehen.

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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird mit Beschluss des Insolvenzrichters eröffnet. Er legt in diesem Beschluss fest, wer als Insolvenzverwalter für das Verfahren zuständig ist, bis wann die Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden können und bis wann die Forderungen geprüft sein müssen. Im Eröffnungsbeschluss legt das Gericht zudem den Erörterungstermin und den Prüfungstermin fest. Beides sind Termine für die Gläubigerversammlung. Meist sind es miteinander verbundene Termine, d.h. sie finden an ein und demselben Tag zur selben Zeit statt. Im Berichtstermin hat der bestellte Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu berichten. Hierzu gehört auch der Bericht über die Vermögenssituation und damit einhergehend, was an Vermögen des Schuldners verwertet werden kann, § 156 InsO.

Im Prüfungstermin werden die beim Insolvenzverwalter, die Forderungen sind nicht beim Insolvenzgericht anzumelden, angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft, § 176 InsO.

Der Insolvenzverwalter lässt sich von den Gläubigern den Forderungsgrund und Belege für die Forderung mitteilen bzw. vorlegen. Nur wenn die Forderungen zu Recht bestehen, werden diese vom Insolvenzverwalter zu Insolvenztabelle festgestellt. Fehlen Belege oder bestehen die Forderungen nicht zu recht, bestreitet der Insolvenzverwalter diese. Die Gläubiger haben dann die Möglichkeit nachzubessern. Erfolgt dies nicht oder ist dies nach Ansicht des Insolvenzverwalters nicht ausreichend, so wird die Forderung endgültig bestritten. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, haben die Möglichkeit auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu klagen.

Nur die Forderungen, welche zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, erhalten auch eine Auszahlungsquote auf ihre Forderung aus der Insolvenzmasse.

Im 1. Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners. Hierzu gehört auch die Anfechtung, d.h. die Rückforderung, von Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan abzukürzen. Nachdem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners ermittelt hat, werden zu unrecht vom Schuldner gezahlte Beträge durch den Insolvenzverwalter zurück gefordert. In dieser Zeit zieht der Insolvenzverwalter auch die vom Schuldner abgetretenen Beträge zur Insolvenzmasse ein. Nach Ablauf des 1. Jahres werden die bis dahin angefallenen Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten von der Insolvenzmasse gezahlt. Verbleibt noch ein Betrag in der Insolvenzmasse und übersteigt dieser die Kosten des Insolvenzverwalters in der Wohlverhaltensphase, so erhalten die Gläubiger vom überschießenden Betrag eine 1. Quote ausgezahlt.

Dann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und für den Schuldner beginnt die Wohlverhaltensphase. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Insolvenzplanes nicht mehr möglich.

Die Wohlverhaltensphase dauert zwischen 2, 4 oder 5 Jahren. Nach insgesamt 3 Jahren an Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, wenn er bis dahin 35 % seiner Schulden und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlen kann. Der 1. Betrag ist einfach auszurechnen. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten für den Insolvenzverwalter. Dieser erhält nach der InsVV von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Betrag zwischen 25.000 € und 50.000 € 25 % , von dem Mehrbetrag zwischen 50.000 € und 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis 25.000.000 € 2 % und von dem Mehrbetrag bis 50.000.000 € 1 %.

Dies bedeutet, dass der Schuldner nach 3 Jahren Restschuldbefreiung beantragen kann, wenn er mindestens gute 60 % seiner Schulden in den ersten 36 Monaten zurückzahlen kann. wenn er dies kann, stellt sich natürlich auch die Frage, warum er ein Insolvenzverfahren anstreben soll?

Nach 5 Jahren kann der Schuldner Restschuldbefreiung beantragen, wenn er die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat, dies kann auch durch die abgetretenen Lohnanteile zur Insolvenzmasse erfolgen. Diese Beträge liegen meist im Schnitt zwischen 1.500 und 2.500 €.

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Zuständiges Insolvenzgericht

Für ein Insolvenzverfahren ist meist das Amtsgericht mit Sitz am Landgericht zuständig. Beim Schuldner richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Hauptwohnsitz, bei einem Unternehmen nach dem Sitz der Gesellschaft. Es kommt hier immer darauf an, welcher Sitz dies zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrages ist. Über die Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes des Unternehmens kann die Wahl des zuständigen Gerichtes gesteuert werden. Bei natürlichen Personen ist zudem wichtig, dass diese in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen in Deutschland hatten.

Jedes Gericht hat einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser verteilt die eingehenden Anträge entweder nach Anfangsbuchstaben des Schuldners oder nach Eingangsnummer an die jeweiligen Richter. Somit kann auch im Vornherein der zuständige Insolvenzrichter für ein Insolvenzverfahren festgestellt werden. Dies ist in komplizierten und umfangreichen Verfahren sinnvoll, da man sich so auf die Arbeitsweise des jeweiligen Richters einstellen kann.

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Zustellungen im Insolvenzverfahren

In einem laufenden Insolvenzverfahren wird nur in Ausnahmefällen an einzelne Gläubiger zugestellt. In der Regel erfolgt die Zustellung durch Aufgabe des Schreibens zur Post, § 8 InsO. Durch das Insolvenzgericht wird zum Nachweis der Zustellung in der Akte notiert, wann und an welche Adresse das Schriftstück versandt wurde. Im Inland gilt es gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO nach 3 Tagen als zugestellt. Dies unabhängig davon, ob die Post tatsächlich die Zustellung innerhalb der 3 Tagesfrist bewirkt. Für Zustellungen ins Ausland gilt gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine 2 Wochenfrist.

Ist der Aufenthalt des Adressaten unbekannt, wird nicht zugestellt. Diese Personen müssen sich eigenständig durch die gem. § 9 InsO erfolgte öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.

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Insolvenzverfahrensarten

Grundsätzlich werden 3 Insolvenzverfahrensarten unterschieden, nämlich das Regelinsolvenzverfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Insolvenz eines Nachlasses, das sogenannte Nachlassinsolvenzverfahren.

Regelinsolvenzverfahren

Gem. § 11 InsO wird über das Vermögen von juristischen Personen, z.B. einer GmbH, eines nicht rechtsfähigen Vereins, das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, z.B. einer offenen Handelsgesellschaft OHG, einer Kommanditgesellschaft KG, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR, oder das eines Kaufmannes, eines Selbständigen oder eines Freiberuflers ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Auch über den Nachlass und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet.

Ziel eines Regelinsolvenzverfahrens ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger.

Das Regelinsolvenzverfahren ist bei natürlichen Personen dann einschlägig, wenn

  • die Vermögenssituation unüberschaubar ist, d.h. mind. 20 unterschiedliche Gläubiger oder
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, z.B. Lohnsteuer von Mitarbeitern wurde nicht entrichtet oder Sozialversicherungsbeiträge und hier die Arbeitnehmeranteile wurden nicht gezahlt.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Vom Regelinsolvenzverfahren unterscheidet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Gem. § 304 InsO ist dieses Insolvenzverfahren nur auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt. Der Personenkreis umschließt natürliche lebende Personen, welche Verbraucher sind. D.h. Diese Personen haben keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt oder üben eine solche nicht aus.

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht die Verwertung des schuldnerischen Vermögens, sondern die Schuldenbereinigung durch die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Aus diesem Grund wird bei Verbrauchern auch vorgeschrieben, dass zunächst mit Hilfe einer geeigneten Stelle oder Person, § 305 InsO, ein außergerichtlicher Vergleichsversuch unternommen werden soll. Nur wenn dieser Versuch scheitert, kann der Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen.

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt aus diesem Grund auch mit einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. In den überwiegenden Fällen sieht das Gericht jedoch von der Durchführung eines solchen Planes ab, da nicht zu erwarten steht, dass die Gläubiger, welche schon den vorgerichtlichen Plan abgelehnt haben, sich nunmehr anders entscheiden. Meist nur dann, wenn bereits die Mehrheit der Gläubiger, welche auch die Mehrheit der Verbindlichkeiten darstellen, demvorgerichtlichen Plan zugestimmt haben, führt das Gericht einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch. Der Schuldner und auch die Gläubiger haben dann die Möglichkeit zu beantragen, dass das Nein vereinzelter Gläubiger ersetzt wird. Dies erfolgt dann, wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben, haben sich Gläubiger nicht geäußert, so gilt dies als Ja-Stimme. Voraussetzung ist jedoch auch hier eine sogenannte doppelte Mehrheit, nämlich die sogenannte Kopf- und Summenmehrheit. Die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen muss mit ja gestimmt haben und diese Gläubiger müssen auch die Mehrheit der Verbindlichkeiten vertreten. Es nützt somit nichts, wenn zwar 10 von 11 Gläubigern zustimmen, diese aber weniger als 50% der Verbindlichkeiten vertreten. Dann muss auch der Hauptgläubiger überzeugt werden oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gilt als abgelehnt. Dann hat der Schuldner nur die Möglichkeit, die Sache mittels eines Insolvenzplanes zu regeln.

Nachlassinsolvenzverfahren

Verweis aus Nachlassinsolvenzseite

In der Praxis keine Rolle spielen Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft , § 332 ff. InsO.

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Nachbesserungsanspruch des Gläubigers

Nachbesserungsanspruch des Gläubigers – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 15.12.2016 (Az. I ZB 54/16) entschieden, dass ein Gläubiger einen Anspruch auf Nachbesserung der Vermögensauskunft hat, wenn der Schuldner eine unvollständige Vermögensauskunft erteilt.

Nachbesserungsanspruch des Gläubigers – Grundlage des Anspruchs

Maßgeblich für die Frage der Nachbesserung sind allein die Angaben im Vermögensverzeichnis. Hinweise oder mündliche Ergänzungen des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher genügen nicht. Der Schuldner ist gemäß § 802c Abs. 2 ZPO verpflichtet, alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände vollständig und korrekt anzugeben. Eine Nachbesserung ist erforderlich, wenn das Vermögensverzeichnis offensichtlich unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist.

Eine Nachbesserung entfällt nur dann, wenn der Schuldner bereits pauschal sämtliche relevanten Vermögenspositionen als nicht vorhanden erklärt hat.

Der konkrete Fall vor dem BGH

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Schuldner im Vermögensverzeichnis keine Angaben zu Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen gemacht. Insbesondere fehlten Informationen über eine hinterlegte Mietkaution und die Identität des Vermieters.

Der Gläubiger beantragte daher die Nachbesserung und verlangte die Angabe des Namens und der vollständigen Adresse des Vermieters. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, da der Schuldner ihm gegenüber versichert hatte, keine Mietkaution gezahlt zu haben. Dies akzeptierte der Gläubiger nicht und legte gerichtliche Beschwerde ein. Der BGH entschied letztlich zugunsten des Gläubigers.

Entscheidungsgründe des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Unvollständigkeit der Angaben bereits aus dem Vermögensverzeichnis selbst hervorging. Die Frage nach möglichen Ansprüchen auf Rückzahlung einer Mietkaution war nicht beantwortet worden. Die allgemeine Verneinung sonstiger Forderungen reichte nicht aus, da diese sich nicht explizit auf Mietkautionsansprüche bezog.

Ferner entschied der BGH, dass eine mündliche Erklärung gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht ausreicht, um eine unvollständige Vermögensauskunft zu heilen. Entscheidend sind ausschließlich die dokumentierten Angaben im Vermögensverzeichnis.

Bedeutung des Vermögensverzeichnisses

Das Vermögensverzeichnis dient der Dokumentation der Vermögensverhältnisse des Schuldners und wird beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegt. Vollstreckungsbehörden können darauf zugreifen, um effektive Maßnahmen zu ergreifen. Unvollständige Angaben beeinträchtigen diesen Zweck erheblich.

Ein vollständiges und korrektes Vermögensverzeichnis ermöglicht es dem Gläubiger, gezielt Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen. Wenn wesentliche Informationen fehlen, hat der Gläubiger das Recht auf Nachbesserung. Zwar ist ein expliziter Nachbesserungsanspruch gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, er ergibt sich jedoch aus der Pflicht zur vollständigen Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO.

Vorgehen des Gläubigers

Ein Gläubiger, der eine Nachbesserung verlangt, muss dies beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen. Falls der Antrag abgelehnt wird, kann er gemäß § 766 ZPO Erinnerung einlegen.

Fazit – Nachbesserungsanspruch des Gläubigers

Der BGH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das Vermögensverzeichnis eine vollständige und nachvollziehbare Übersicht über die Vermögenswerte des Schuldners bieten muss. Unvollständige oder ungenaue Angaben berechtigen den Gläubiger zur Nachbesserung. Mündliche Erklärungen des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher sind nicht ausreichend. Gläubiger sollten ihr Recht auf Nachbesserung konsequent durchsetzen, um eine effektive Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.

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