Ausbildungsvergütung kann vom Insolvenzverwalter angefochten werden

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.10.2017 zum Az. 6 AZR 511/16 entschieden, dass Insolvenzverwalter die Zahlung auf eine Ausbildungsvergütung unter bestimmten Voraussetzungen anfechten kann. Ist rückständige Ausbildungsvergütung dem Auszubildenden unter den Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gezahlt worden, so kann der Insolvenzverwalter diese Zahlung anfechten mit dem Ergebnis, dass er die Zahlung zurückfordern kann. Dies, wenn die Zahlung nach dem Insolvenzantrag vorgenommen wurde, welcher zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Das Gericht entschied dabei, dass es bei Druckzahlung nicht erforderlich ist, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre zur Absicherung des Existenzminimums zu erwägen. Im betreffenden Fall wurde der Auszubildende in der Zeit von 2008-2012 bei der Schuldnerin zum Metallbauer ausgebildet. Zuletzt stand ihm eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. 495,20 € brutto zu. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde ein Rechtsstreit eingeleitet. In diesem Rechtsstreit schloss der Kläger im Oktober 2012 vor dem Arbeitsgericht mit dem Arbeitgeber einen Vergleich, in welchem sich der Arbeitgeber verpflichtete, rückständige Ausbildungsvergütung von 2800 € netto zu zahlen. Die Zahlung erfolgte jedoch erst im Dezember 2012 und im Januar 2013 unter den Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche der Kläger eingeleitet hat.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 15.9.2014 eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss nennt als Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben 2 Anträgen aus dem Jahre 2014 ausdrücklich auch einen bereits am 7.10.2010 gestellten Insolvenzantrag. Dieser Insolvenzantrag war mehr als 2 Jahre vor der Zahlung der rückständigen Ausbildungsvergütung gestellt wurden. Der bestellte Insolvenzverwalter verlangte vom Kläger mit seiner Widerklage die Rückzahlung der von ihm erstrittenen Ausbildungsvergütung. Der Kläger machte dabei gelten, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das Verfahren auch auf den Antrag aus dem Jahre 2010 hin eröffnet worden ist. Er führte auch aus, dass durch die Anfechtung ihm keine Ausbildungsvergütung entzogen werden könne, die zur Absicherung seines Existenzminimums gedient habe. Das Arbeitsgericht wies die Widerklage ab. Das Landesarbeitsgericht gab der Widerklage statt. Dagegen wendet sich der Kläger mit einer Revision an das Bundesarbeitsgericht. Diese hatte jedoch keinen Erfolg. Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und auch an Auszubildende, die nicht in der geschuldeten Art erfolgen, können vom späteren Insolvenzverwalter gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne weitere Voraussetzungen zur Masse zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich um eine Insolvenzanfechtung. Dies kann dann erfolgen, wenn die Zahlung nach dem Insolvenzantrag vorgenommen worden ist, welcher zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Im vorliegenden Fall hatte sich die Kläger erst im Nachgang mit dem Arbeitgeber über die Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung vor dem Arbeitsgericht geeinigt. Anders ist der Fall zu betrachten, wenn es sich um die laufend zu zahlende Ausbildungsvergütung gehandelt hätte. Dann würde es sich um eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer handeln, die in der geschuldeten Art und Weise erfolgt. So jedoch sind Zahlungen, welche der Arbeitgeber vornimmt, um eine unmittelbar bevorstehende Zwangsvollstreckung abzuwenden, also so genannte Druckzahlungen, nacht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der geschuldeten Weise erbracht und können damit angefochten werden. Diese Einordnung, so das Bundesarbeitsgericht, hat der Gesetzgeber wiederholt unbeanstandet gelassen. Daher schließt sich das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.

Ferner hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass die Arbeitsgerichte als so genannte Prozessgerichte im Anfechtungsstreit daran gebunden sind, dass das Amtsgericht als Insolvenzgericht im rechtskräftig gewordenen Eröffnungsbeschluss auch den Insolvenzantrag des Jahres 2010 als Eröffnungsgrundlage bestimmt hat. Da der Arbeitnehmer die in solchen Fällen zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen, zum Beispiel Grundsicherung oder Insolvenzgeld, in Anspruch nehmen kann, besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes kein Anlass, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre bei solchen Druckzahlungen zu erwägen. An dieser Rechtsprechung hält der Senat des Bundesarbeitsgerichtes auch für den Fall der Rückforderung einer Ausbildungsvergütung im Wege einer Insolvenzanfechtung fest.

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Im Schnitt 10 Wochen Wartezeit auf 1. Termin bei staattlichen anerkannten Schuldnerberatungen

Im Jahre 2016 betrug die durchschnittliche Wartezeit, so das Statistische Bundesamt, auf einen 1. Beratungstermin bei einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle 10 Wochen. Bei gut 63 % aller Fälle konnte in den ersten 3 Wochen eine Kontaktaufnahme erfolgen und mit der Beratungsarbeit begonnen werden. Bei jeder 10. Beratung betrug die Wartezeit sogar mehr als 20 Wochen. Problematisch ist hier, dass in Überschuldungsfällen häufig Zahlungsfristen und Mahnverfahren mit zusätzlichen Gebühren und Kosten anstehen, wodurch sich die Schuldhöhe weiter erhöht. Diese zeitliche Verzögerung kann im schlimmsten Fall existenzielle Folgen haben. Diese können z.B. in der Kündigung des Mietvertrages oder in der Sperrung der Stromversorgung bestehen. Die längeren Wartezeiten resultieren häufig aufgrund großer Nachfrage und den begrenzten Terminen der staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen.

Das statistische Bundesamt teilte ferner mit, dass die Beratungen im Schnitt nach 16 Monaten beendet waren. 50 % der Beratungen wurden innerhalb von 9 Monaten abgeschlossen. Es gibt jedoch große Unterschiede in der Beratungsdauer. Dies kann abhängig sein von der individuellen Verschuldungssituation der Beratenen. In 18 % der Fälle dauerte die Beratung länger als 2 Jahre.

Ein Schuldner hat die Möglichkeit kostenlos die staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen in Anspruch zu nehmen. Dies ist nach unserer Erfahrung mit zeitlichen Verzögerungen verbunden. Werden Anwaltskanzleien beauftragt, so kann die durchschnittliche Bearbeitungszeit erheblich reduziert werden. Anwaltskanzleien sind selbstverständlich keine kostenlosen Schuldnerberatungsstellen. Ihr Angebot ist kostenpflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Kosten über Beratungshilfe gezahlt werden. Sprechen Sie uns hierzu an.

Je nach Anzahl der Gläubiger kann ein Insolvenzantrag bereits innerhalb von 6 Monaten, bei Regelinsolvenz sogar innerhalb von 3 Monaten, beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.

Längere Bearbeitungsdauer ergeben sich nur dann, wenn die Anzahl der Gläubiger sehr hoch ist oder das Ziel der Beratung nicht die Stellung eines Insolvenzantrages, sondern die Vereinbarung eines Vergleiches mit den Gläubigern ist.

Zu berücksichtigen ist, dass mit Beginn des Vergleichsversuches der Insolvenzantrag innerhalb von 6 Monaten beim Insolvenzgericht eingereicht werden muss. Die so genannte Scheiterbescheinigung wirkt nur in der Zeit von 6 Monaten nach der ersten Zustimmung oder Ablehnung zum Vergleichsvorschlag. Ist diese Frist abgelaufen, muss ein neuer Vergleichsvorschlag den Gläubigern unterbreitet werden.

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Unpfändbarkeit von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.08.2017 zum Az: 10 AZR 859/16 entschieden, dass Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge als Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO gelten und damit unpfändbar sind.

Jedenfalls dann, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit sind hingegen pfändbar.

Im betreffenden Fall war die Klägerin als Hauspflegerin beschäftigt. Sie befand sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Insolvenzverfahren, später dann in der Wohlverhaltensperiode. Sie lag mit Ihrem Treuhänder in Streit über die Höhe der pfändbaren Vergütung. Mit Stellung des Insolvenzantrages hatte sie den pfändbaren Anteil ihres Einkommens an den Treuhänder abgetreten. In der Zeit von Mai 2015 bis März 2016 führte die Arbeitgeberin der Klägerin den pfändbaren Anteil am Einkommen der Klägerin an den Treuhänder ab. Dabei unterwarf die Arbeitgeberin auch die tariflich vereinbarten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit der Pfändung. Die Klägerin sah diese Zuschläge jedoch als nicht pfändbar an im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO und wollte von ihrer Arbeitgeberin den Betrag erstattet haben, welche diese nach Ansicht der Klägerin zu viel an den Treuhänder abgeführt hatte. Es handelte sich um einen Betrag von 1.144,91 €.

Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten hin das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg aufgehoben und das Verfahren zurück verwiesen. Das BAG stellte zunächst fest, dass die Vorinstanzen zutreffend angenommen hätten, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinn von § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar seien. Der Gesetzgeber habe in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stünden indes kraft Verfassung (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz ordne an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit gehe der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet werde, so das BAG.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es nach Ansicht des BAG für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz diene und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen wolle. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedürfe die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung. Das BAG konnte den Fall nicht abschließend entscheiden, da zur genauen Höhe der zu Unrecht an den Treuhänder abgeführten Vergütung eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Die Unpfändbarkeit gilt nämlich für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit nicht. Diese Zuschläge sind pfändbar.

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Neue Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2017

Zum 01.07.2017 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.

Der Grundfreibetrag ist von 1.073,88 € auf 1.133,80 € gestiegen,  der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person von 404,16 € auf 426,71 € und für jede weitere Person von 225,17 € auf 237,73 €.

Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2017 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch. Weiteres finden Sie auf unserer dafür speziell eingerichteten Internetseite www.p-kontobescheinigung.de.

Auch bei Einmalzahlungen benötigen Sie eine P-Kontobescheinigung. Diese gilt nur für einen Monat.  Für den folgenden Monat benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.

Bei Änderungen in den Unterhaltsverpflichtungen benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.  Weitere Fragen beantworten wir Ihnen unter www.p-kontobescheinigung.de.

Die P-Kontobescheinigung regelt nur Fälle, in denen Sie über kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügen. Bedenken Sie bitte zudem, dass die P-Kontobescheinigung nur Unterhaltspflichten aus dem BGB berücksichtigt und keine Pflichten aus einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wie z.B. beim Bezug von ALG-II.

Zum 01.07.2019 werden sich die Pfändungsfreigrenzen wieder verändern.

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Gläubiger muss Festellungsklage erheben

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 24.02.2015 zum Az: 3 U 1176/14 entschieden, dass der Gläubiger bei einem allein auf den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beschränkten Widerspruches des Schuldners Feststellungsklage erheben muss.

Im betreffenden Fall hatte der Schuldner im Prüfungstermin, dies kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, siehe § 177 InsO, eine Forderung bestritten. Er hatte die Forderung nur hinsichtlich des angegebenen Forderungsgrundes, Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestritten. Der Insolvenzschuldner hatte die Forderung an sich, dass die Forderungshöhe, nicht bestritten.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes, NZI 2007, S. 416, sowie einer Entscheidung des OLG Koblenz, NZI 2008, S. 117, kann ein Gläubiger in diesem Fall Feststellungsklage erheben.

Gemäß § 178 Absatz ein S. 2 Insolvenzordnung steht ein Widerspruch des Schuldners der Verstellung der Forderung zur Insolvenztabelle nicht entgegen. Der Gläubiger kann jedoch aus dem Tabellenauszug, wenn er den erhobenen Widerspruch nicht beseitigt, die Zwangsvollstreckung nicht betreiben, siehe § 201 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO. Gibt es für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte damit rechnen zu müssen, dass gegen einen vollstreckbaren Titel Vollstreckungsgegenklage erhoben werden wird, dies im vorliegenden Fall dann durch den Insolvenzschuldner, Feststellungsklage zulässig. Es besteht nämlich kein sachlicher Grund dafür, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Widerspruch des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung auf die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben.Siehe auch BGH NJW 2006, 2922; OLG Koblenz NZI 2008, 117 Rn. 22; Beschluss v. 28.12.2010 – 2 U 203/09.

Die Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung verhindert gemäß § 302 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung und gewährt das Vollstreckungsprivileg des §§ 850f Abs. 2 ZPO. Wird die Herleitung aus vorsätzlicher unerlaubter hingegen nicht festgestellt, kann sich der Schuldner gegen eine Zwangsvollstreckung aus der Tabelle mit einer Vollstreckungsgegenklage wehren. Die frühzeitige Klärung, dass es sich bei der zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt oder nicht, dient auch der Beweissicherung.

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Bilanzierung trotz Rangrücktritt

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Rangrücktritt mit Urteil vom 10.8.2016 zum Az. I R 25/15 bestätigt.

Selbst wenn zur Vermeidung einer Überschuldung eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen wurde, unterliegen die betreffenden Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz dem aus § 5 Abs. 2a EStG herrührenden Passivierungsverbot. Dies selbst dann, wenn sie lediglich aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tätigen sein sollten.

Im betreffenden Verfahren waren Gesellschafterdarlehen einer GmbH in den Bilanzen der Jahre 2000-2002 passiviert. Um eine Unternehmenskrise abzuwenden, wurde im Jahr 2002 mit den Gesellschaftern eine Rangrücktrittsvereinbarung getroffen. Neben der Rahmenvereinbarung wurde für den Insolvenzfall vereinbart, dass die betreffenden Darlehen der Gesellschafter nur aus einem künftigen Bilanzgewinn oder aus etwaigen Liquidationsüberschuss befriedigt werden sollen.

Es kam zum Streit mit der Finanzverwaltung. Diese vertrat die Ansicht, dass die betreffenden Gesellschafterdarlehen wegen des Rangrücktritts schon seit 2000 in den Steuerbilanzen gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr hätten als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden dürften. Im Ergebnis führte dies dazu, dass die Finanzverwaltung eine dementsprechend erhöhte Körperschaftssteuer festsetzte. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH gegen die Festsetzung der erhöhten Körperschaftsteuer fest, dass es die Voraussetzungen des betreffenden § 5 Abs. 2a EStG nicht als gegeben ansah.

Teilweise war die Revision der Finanzverwaltung erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der ursprünglichen Klage durch das Finanzgericht für die Jahre 2002 1001 zu Recht stattgegeben worden war. Es entschied aber auch, dass mit Vereinbarung des Rangrücktritts im Jahre 2002 das Passivierungsverbot griff.

Der Bundesfinanzhof hielt somit für das Jahr 2002 die Revision der Finanzverwaltung für begründet und bestätigte ein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, da die in der Rangrücktrittsvereinbarung genannten Verbindlichkeiten nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu tilgen waren. Der Bundesfinanzhof stellte ferner fest, dass auch eine Abrede, nach der Forderungen, selbst wenn sie nur, aus zukünftigen handelsrechtlichen Bilanzgewinn zu begleichen sind, die Passivierungsverbot unterliegen. Das Bundesgericht bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Rangrücktritt. Es vertritt weiterhin die Ansicht, dass eine steuerliche Passivierung nur möglich bleibt, wenn die Zahlungsverpflichtung nicht nur aus Bilanzgewinnen, auch wenn nur aus zukünftigen Bilanzgewinn, und einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat, sondern auch aus sonstigem freien Vermögen.

Damit verbleibt es bei einem Spannungsfeld zwischen dem Bundesgerichtshof und die Bundesfinanzhof. Die Rangrücktritt werden üblicherweise vereinbart, um eine Überschuldungssituation des Unternehmens zu vermeiden. Eine Überschuldung Situation eines Unternehmens führt regelmäßig zu der Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Situation nur dann zu vermeiden, wenn keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, solange die Gesellschaft ohne den Rangrücktritt überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Diese Spannungssituation kann dazu führen, dass ein Unternehmen aufgrund des Rangrücktritts eines Gesellschafterdarlehens aus der Situation einer Überschuldung und damit eines Insolvenzfalles herausfällt, die Sanierung aber möglicherweise nicht gelingen, weil durch den bestehenden Rangrücktritt ein Passivierungsverbot eintritt durch welches die steuerliche Belastung steigt.

Bei der Formulierung eines Rücktrittes ist somit sowohl auf die insolvenzrechtlichen Anforderungen des Bundesgerichtshofes als auch auf die steuerlichen Anforderung des Bundesfinanzhofs einzugehen.

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Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird mit Beschluss des Insolvenzrichters eröffnet. Er legt in diesem Beschluss fest, wer als Insolvenzverwalter für das Verfahren zuständig ist, bis wann die Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle anmelden können und bis wann die Forderungen geprüft sein müssen. Im Eröffnungsbeschluss legt das Gericht zudem den Erörterungstermin und den Prüfungstermin fest. Beides sind Termine für die Gläubigerversammlung. Meist sind es miteinander verbundene Termine, d.h. sie finden an ein und demselben Tag zur selben Zeit statt. Im Berichtstermin hat der bestellte Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu berichten. Hierzu gehört auch der Bericht über die Vermögenssituation und damit einhergehend, was an Vermögen des Schuldners verwertet werden kann, § 156 InsO.

Im Prüfungstermin werden die beim Insolvenzverwalter, die Forderungen sind nicht beim Insolvenzgericht anzumelden, angemeldeten Forderungen der Gläubiger geprüft, § 176 InsO.

Der Insolvenzverwalter lässt sich von den Gläubigern den Forderungsgrund und Belege für die Forderung mitteilen bzw. vorlegen. Nur wenn die Forderungen zu Recht bestehen, werden diese vom Insolvenzverwalter zu Insolvenztabelle festgestellt. Fehlen Belege oder bestehen die Forderungen nicht zu recht, bestreitet der Insolvenzverwalter diese. Die Gläubiger haben dann die Möglichkeit nachzubessern. Erfolgt dies nicht oder ist dies nach Ansicht des Insolvenzverwalters nicht ausreichend, so wird die Forderung endgültig bestritten. Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, haben die Möglichkeit auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu klagen.

Nur die Forderungen, welche zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, erhalten auch eine Auszahlungsquote auf ihre Forderung aus der Insolvenzmasse.

Im 1. Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners. Hierzu gehört auch die Anfechtung, d.h. die Rückforderung, von Zahlungen des Schuldners vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In dieser Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit das Insolvenzverfahren durch einen Insolvenzplan abzukürzen. Nachdem der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners ermittelt hat, werden zu unrecht vom Schuldner gezahlte Beträge durch den Insolvenzverwalter zurück gefordert. In dieser Zeit zieht der Insolvenzverwalter auch die vom Schuldner abgetretenen Beträge zur Insolvenzmasse ein. Nach Ablauf des 1. Jahres werden die bis dahin angefallenen Gerichtskosten und Insolvenzverwalterkosten von der Insolvenzmasse gezahlt. Verbleibt noch ein Betrag in der Insolvenzmasse und übersteigt dieser die Kosten des Insolvenzverwalters in der Wohlverhaltensphase, so erhalten die Gläubiger vom überschießenden Betrag eine 1. Quote ausgezahlt.

Dann wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und für den Schuldner beginnt die Wohlverhaltensphase. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Durchführung eines Insolvenzplanes nicht mehr möglich.

Die Wohlverhaltensphase dauert zwischen 2, 4 oder 5 Jahren. Nach insgesamt 3 Jahren an Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen, wenn er bis dahin 35 % seiner Schulden und die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlen kann. Der 1. Betrag ist einfach auszurechnen. Schwieriger gestaltet sich die Berechnung der Kosten für den Insolvenzverwalter. Dieser erhält nach der InsVV von den ersten 25.000 € der Insolvenzmasse 40%, von dem Betrag zwischen 25.000 € und 50.000 € 25 % , von dem Mehrbetrag zwischen 50.000 € und 250.000 € 7%, von dem Mehrbetrag bis 500.000 € 3%, von dem Mehrbetrag bis 25.000.000 € 2 % und von dem Mehrbetrag bis 50.000.000 € 1 %.

Dies bedeutet, dass der Schuldner nach 3 Jahren Restschuldbefreiung beantragen kann, wenn er mindestens gute 60 % seiner Schulden in den ersten 36 Monaten zurückzahlen kann. wenn er dies kann, stellt sich natürlich auch die Frage, warum er ein Insolvenzverfahren anstreben soll?

Nach 5 Jahren kann der Schuldner Restschuldbefreiung beantragen, wenn er die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt hat, dies kann auch durch die abgetretenen Lohnanteile zur Insolvenzmasse erfolgen. Diese Beträge liegen meist im Schnitt zwischen 1.500 und 2.500 €.

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Zuständiges Insolvenzgericht

Für ein Insolvenzverfahren ist meist das Amtsgericht mit Sitz am Landgericht zuständig. Beim Schuldner richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Hauptwohnsitz, bei einem Unternehmen nach dem Sitz der Gesellschaft. Es kommt hier immer darauf an, welcher Sitz dies zum Zeitpunkt der Einreichung des Insolvenzantrages ist. Über die Verlegung des Hauptwohnsitzes bzw. des Sitzes des Unternehmens kann die Wahl des zuständigen Gerichtes gesteuert werden. Bei natürlichen Personen ist zudem wichtig, dass diese in den letzten 6 Monaten vor Stellung des Insolvenzantrages ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen in Deutschland hatten.

Jedes Gericht hat einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser verteilt die eingehenden Anträge entweder nach Anfangsbuchstaben des Schuldners oder nach Eingangsnummer an die jeweiligen Richter. Somit kann auch im Vornherein der zuständige Insolvenzrichter für ein Insolvenzverfahren festgestellt werden. Dies ist in komplizierten und umfangreichen Verfahren sinnvoll, da man sich so auf die Arbeitsweise des jeweiligen Richters einstellen kann.

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Zustellungen im Insolvenzverfahren

In einem laufenden Insolvenzverfahren wird nur in Ausnahmefällen an einzelne Gläubiger zugestellt. In der Regel erfolgt die Zustellung durch Aufgabe des Schreibens zur Post, § 8 InsO. Durch das Insolvenzgericht wird zum Nachweis der Zustellung in der Akte notiert, wann und an welche Adresse das Schriftstück versandt wurde. Im Inland gilt es gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO nach 3 Tagen als zugestellt. Dies unabhängig davon, ob die Post tatsächlich die Zustellung innerhalb der 3 Tagesfrist bewirkt. Für Zustellungen ins Ausland gilt gem. § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine 2 Wochenfrist.

Ist der Aufenthalt des Adressaten unbekannt, wird nicht zugestellt. Diese Personen müssen sich eigenständig durch die gem. § 9 InsO erfolgte öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de informieren.

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Insolvenzverfahrensarten

Grundsätzlich werden 3 Insolvenzverfahrensarten unterschieden, nämlich das Regelinsolvenzverfahren, das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Verfahren über die Insolvenz eines Nachlasses, das sogenannte Nachlassinsolvenzverfahren.

Regelinsolvenzverfahren

Gem. § 11 InsO wird über das Vermögen von juristischen Personen, z.B. einer GmbH, eines nicht rechtsfähigen Vereins, das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, z.B. einer offenen Handelsgesellschaft OHG, einer Kommanditgesellschaft KG, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR, oder das eines Kaufmannes, eines Selbständigen oder eines Freiberuflers ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Auch über den Nachlass und über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft wird ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet.

Ziel eines Regelinsolvenzverfahrens ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zur Befriedigung der Gläubiger.

Das Regelinsolvenzverfahren ist bei natürlichen Personen dann einschlägig, wenn

  • die Vermögenssituation unüberschaubar ist, d.h. mind. 20 unterschiedliche Gläubiger oder
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen vorliegen, z.B. Lohnsteuer von Mitarbeitern wurde nicht entrichtet oder Sozialversicherungsbeiträge und hier die Arbeitnehmeranteile wurden nicht gezahlt.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Vom Regelinsolvenzverfahren unterscheidet sich das Verbraucherinsolvenzverfahren. Gem. § 304 InsO ist dieses Insolvenzverfahren nur auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt. Der Personenkreis umschließt natürliche lebende Personen, welche Verbraucher sind. D.h. Diese Personen haben keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt oder üben eine solche nicht aus.

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist nicht die Verwertung des schuldnerischen Vermögens, sondern die Schuldenbereinigung durch die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Aus diesem Grund wird bei Verbrauchern auch vorgeschrieben, dass zunächst mit Hilfe einer geeigneten Stelle oder Person, § 305 InsO, ein außergerichtlicher Vergleichsversuch unternommen werden soll. Nur wenn dieser Versuch scheitert, kann der Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen.

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren beginnt aus diesem Grund auch mit einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. In den überwiegenden Fällen sieht das Gericht jedoch von der Durchführung eines solchen Planes ab, da nicht zu erwarten steht, dass die Gläubiger, welche schon den vorgerichtlichen Plan abgelehnt haben, sich nunmehr anders entscheiden. Meist nur dann, wenn bereits die Mehrheit der Gläubiger, welche auch die Mehrheit der Verbindlichkeiten darstellen, demvorgerichtlichen Plan zugestimmt haben, führt das Gericht einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan durch. Der Schuldner und auch die Gläubiger haben dann die Möglichkeit zu beantragen, dass das Nein vereinzelter Gläubiger ersetzt wird. Dies erfolgt dann, wenn die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben, haben sich Gläubiger nicht geäußert, so gilt dies als Ja-Stimme. Voraussetzung ist jedoch auch hier eine sogenannte doppelte Mehrheit, nämlich die sogenannte Kopf- und Summenmehrheit. Die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen muss mit ja gestimmt haben und diese Gläubiger müssen auch die Mehrheit der Verbindlichkeiten vertreten. Es nützt somit nichts, wenn zwar 10 von 11 Gläubigern zustimmen, diese aber weniger als 50% der Verbindlichkeiten vertreten. Dann muss auch der Hauptgläubiger überzeugt werden oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gilt als abgelehnt. Dann hat der Schuldner nur die Möglichkeit, die Sache mittels eines Insolvenzplanes zu regeln.

Nachlassinsolvenzverfahren

Verweis aus Nachlassinsolvenzseite

In der Praxis keine Rolle spielen Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft , § 332 ff. InsO.

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